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BWG § 35. Preisaushang, BGBl. I Nr. 117/2015, gültig von 15.08.2015 bis 30.06.2019

VIII. Verbraucherbestimmungen

§ 35. Preisaushang

(1) Kreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:

1. Angaben über

a) die Verzinsung von Spareinlagen,

b) die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,

2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

3. die Angaben über die Einlagensicherung gemäß § 38 Abs. 2 ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß § 52 ESAEG.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)

(3) Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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