VIII. Verbraucherbestimmungen
§ 35. Preisaushang
(1) Kreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen:
1. Angaben über
a) die Verzinsung von Spareinlagen,
b) die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
3. die Angaben über das Sicherungssystem gemäß § 93 Abs. 8 und 8a.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010)
(3) Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAF-30946