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BWG § 30a., BGBl. I Nr. 20/2012, gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung

§ 30a.

(1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, können gemeinsam mit der Zentralorganisation einen Kreditinstitute-Verbund bilden, wenn

1. die Zentralorganisation Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist,

2. die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Kreditinstitute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Zentralorganisation in vollem Umfang für die Verbindlichkeiten der zugeordneten Kreditinstitute haftet und

3. die Zentralorganisation befugt ist, den zugeordneten Kreditinstituten Weisungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen der Zentralorganisation gemäß diesem Paragraphen erforderlich ist.

Der Kreditinstitute-Verbund entsteht durch Abschluss eines Vertrags zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit in allen beteiligten Gesellschaften der Zustimmung der Haupt- oder Generalversammlung mit der für eine Änderung der Satzung erforderlichen Mehrheit. Die Gesellschaften haben außerdem ihre Satzung entsprechend anzupassen.

(2) Ein Kreditinstitute-Verbund ist keine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1.

(3) Die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes bedarf der Bewilligung der FMA; antragsberechtigt ist die Zentralorganisation namens der Zentralorganisation und der zugeordneten Kreditinstitute. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, welche insbesondere die Steuerungs-, Kontroll- und Risikomanagementprozesse, die dauerhafte Erfüllbarkeit der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch den Verbund und andere wesentliche Sachverhalte darlegen.

(4) Die FMA hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Bildung des Kreditinstitute-Verbundes zu bewilligen. Der Bewilligungsbescheid kann entsprechende Bedingungen und Auflagen enthalten. Der Bewilligungsbescheid ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der FMA alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen übermittelt und Auskünfte erteilt wurden, zu erlassen. Der Bescheid ist der Zentralorganisation zuzustellen. Mit der Zustellung an die Zentralorganisation gilt der Bescheid als an alle Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes zugestellt. Die Zentralorganisation hat den Bescheid unverzüglich allen zugeordneten Kreditinstituten zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann einen Termin vorschreiben, bis zu dem die beabsichtigte Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes abgeschlossen sein muss.

(5) Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes sind der FMA unter Beifügung der Unterlagen gemäß Abs. 3 von der Zentralorganisation vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen. Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, hat die FMA mit Bescheid festzustellen, dass und ab welchem Zeitpunkt ein Kreditinstitute-Verbund nicht mehr vorliegt. Die Zusammensetzung des Kreditinstitute-Verbundes und deren Änderung ist auf der Internet-Seite der Zentralorganisation zu veröffentlichen. Hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Abs. 7 zu genügen, ist dies von der Zentralorganisation der FMA schriftlich anzuzeigen.

(6) Auf die zugeordneten Kreditinstitute finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 4, 5 Abs. 1 Z 5, 10, 16, 22 bis 22e, 22f Abs. 1 und 2, 22g bis 22q, 25 Abs. 1 bis 12 und 14, 26, 27, 29, 39 Abs. 2, 39a und § 70 Abs. 4a keine Anwendung. Für Zwecke des § 22f Abs. 4 gelten die Zentralorganisation als EWR-Mutterkreditinstitut und die zugeordneten Kreditinstitute als nachgeordnete Institute. Die zugeordneten Kreditinstitute sind von jenen Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) befreit, die ausschließlich der Überwachung dieser Bestimmungen dienen.

(7) Der Kreditinstitute-Verbund hat die Bestimmungen der §§ 22 bis 22e, 22f Abs. 1 und 2, 22g bis 22q, 25 Abs. 1 bis 12 und 14, 26, 27, 29 und 39a auf Grundlage der konsolidierten Abschlüsse zu erfüllen. Den für übergeordnete Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen geltenden Anzeige- und Meldepflichten (§§ 73 bis 75) hat die Zentralorganisation für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen. Für Zwecke der §§ 38, 39, 42 und 93a sowie § 2 Abs. 3 EKEG und für die Verwendung von Daten (§ 4 Z 8 DSG 2000) gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut.

(8) Die Zentralorganisation hat die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des Handelsbuches nach den Regeln des § 24a, offene Fremdwährungspositionen und Goldpositionen gemäß § 24b und die Eigenmittel (§ 23) der Zentralorganisation, der zugeordneten Kreditinstitute und von jenen Instituten, die der Zentralorganisation oder zugeordneten Kreditinstituten gemäß § 30 Abs. 1 nachgeordnet sind, nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Für die Zwecke dieser Vollkonsolidierung ist die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und jedes zugeordnete Kreditinstitut als nachgeordnetes Institut zu behandeln. Hierbei sind Anteilsrechte an zugeordneten Instituten, die nicht von der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Institut gehalten werden, weder als Fremdanteile gemäß § 259 Abs. 1 UGB auszuweisen noch als Anteile anderer Gesellschafter im Sinne von § 24 Abs. 2 Z 1 zu behandeln, sofern die zugeordneten Kreditinstitute direkt oder indirekt über die Mehrheit der stimmberechtigten Anteile an der Zentralorganisation verfügen. Bei der Berechnung der Mehrheit der stimmberechtigten Anteile haben Maßnahmen gemäß § 1 Finanzmarktstabilitätsgesetz unberücksichtigt zu bleiben.

(9) Für Zwecke der Bemessung der Kosten der Finanzmarktaufsicht gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut, kostenpflichtig ist die Zentralorganisation. Die Zentralorganisation hat die Kosten der Bankenaufsicht nach dem Berechnungsschlüssel des § 69a Abs. 2 auf die zugeordneten Kreditinstitute aufzuteilen und zu verrechnen.

(10) Die Zentralorganisation ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für den Kreditinstitute-Verbund gelten, verantwortlich und hat im Rahmen dieser Verpflichtung insbesondere die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität des Kreditinstitute-Verbundes auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse sowie der zugeordneten Kreditinstitute zu überwachen. Die Zentralorganisation hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter der zugeordneten Kreditinstitute die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 erfüllen und die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13 vorliegen sowie, dass der Kreditinstitute-Verbund über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und der Vergütungspolitik und -praktiken (§ 39 Abs. 2) verfügt. Die dafür erforderlichen Weisungsrechte gemäß Abs. 1 Z 3 der Zentralorganisation sind durch Vertrag und Satzung zu begründen. Die zugeordneten Kreditinstitute gelten aufgrund dieser Weisungsrechte im Verhältnis zur Zentralorganisation weder als abhängige Unternehmen für Zwecke des § 23 Abs. 16 noch als Tochterunternehmen für Zwecke der §§ 51 Abs. 2, 65 Abs. 5 letzter Satz und 66 AktG. Die Zentralorganisation gilt aufgrund dieser Weisungsrechte nicht als Mutterunternehmen der zugeordneten Kreditinstitute für Zwecke des § 66a AktG. Dem Weisungsrecht der Zentralorganisation kann jedoch § 70 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 AktG nicht entgegenhalten werden.

(11) Der Kreditinstitute-Verbund ist berechtigt, seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Zentralorganisation oder durch einzelne zugeordnete Kreditinstitute auszuüben, soweit die Tätigkeiten von den Konzessionen der Zentralorganisation oder der betreffenden zugeordneten Institute gedeckt sind. Die Anzeigen gemäß § 10 Abs. 2, 5 und 6 obliegen der Zentralorganisation, welche auch anzugeben hat, durch welche Kreditinstitute des Kreditinstitute-Verbundes die Tätigkeiten ausgeübt werden. § 16 ist auf den Kreditinstitute-Verbund anzuwenden.

(12) Die Bestimmungen der §§ 29a, 30 Abs. 7, 8 erster Satz und 10 und 70 Abs. 1, 4a und 4b sind auf einen Kreditinstitute-Verbund mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und der Kreditinstitute-Verbund als Kreditinstitutsgruppe gilt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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