I. Allgemeine Bestimmungen
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Geschäftsleiter:
a) Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte und zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;
b) bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (§ 48 HGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;
c) bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind;
2. Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; werden weniger als 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen gehalten, liegt eine Beteiligung vor, wenn die Anteile dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen; persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sind stets an der Personengesellschaft beteiligt;
3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich § 4 Abs. 3 Z 5 und § 5 Abs. 1 Z 3 und bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 20 bis 20b und § 21 Abs. 1 Z 2 ist § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 20 bis 20b und § 21 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des § 1 Z 2 lit. f des WAG 2007 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert;
4. Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;
5. Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
5a. Zentralstaat: der Bund und die Zentralregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer;
5b. regionale Gebietskörperschaften: Länder, Gemeinden, Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten und Drittländer;
6. Herkunftmitgliedstaat:
a) für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat;
b) für Wertpapierfirmen:
aa) sofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben;
bb) sofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;
c) für Märkte: der Mitgliedstaat, in dem der für den Handel zuständige Rechtsträger seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn dieser Rechtsträger gemäß dem für ihn geltenden Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt;
7. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem
a) ein Kreditinstitut oder
b) ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen;
8. Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
9. zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen haben;
9a. Zentralbank:
a) die Oesterreichische Nationalbank;
b) jede Zentralbank in einem Mitgliedstaat;
c) die Europäische Zentralbank;
d) jede Zentralbank in einem Drittland;
9b. Öffentliche Stellen: Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbscharakter, die vom Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralstaaten, Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder von sonstigen Stellen, die gleiche Aufgaben wahrnehmen, getragen werden, und Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz des Bundes oder von Zentralstaaten, für die ausdrückliche Sicherungssysteme gelten, sowie selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen;
10. Anfangskapital: Kapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2, abzüglich eines Bilanzverlustes und materieller negativer Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;
11. Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;
b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden;
c) der Beteiligungsbegriff des § 2 Z 2 BWG ist anzuwenden.
11a. Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das im Sinne des § 30 Abs. 1 einem Kredit- oder Finanzinstitut übergeordnet ist und das nicht gleichzeitig einem anderen in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;
11b. EWR-Mutterkreditinstitut: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht einem anderen in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitut oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;
12. Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;
b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden;
c) der Beteiligungsbegriff des § 2 Z 2 BWG ist anzuwenden;
13. Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 1 zu betreiben;
14. Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 2 zu betreiben;
15. Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG auszuüben;
16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind;
17. Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 betreibt;
22. Nichtbank: jeder, der weder ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich deren Zweigstellen ist.
23. abweichend von § 1 Abs. 1 umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich deren Zweigstellen:
a) in Z 9, 16, 17, 25 und 26;
b) in § 21 Abs. 1 Z 1, sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist;
c) in § 21 Abs. 1 Z 2, sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist;
d) in § 22b Abs. 9 Z 4;
e) in § 23 Abs. 13 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;
f) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4;
g) in § 25 Abs. 4, 8 und 10 Z 5 erster Halbsatz;
h) in § 27 Abs. 3 Z 1 lit. i, Z 2 lit. b, Z 3 lit. a und Abs. 8 Z 2 und 4;
i) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Kreditinstitute;
j) in den §§ 51 bis 54;
k) in § 59;
l) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3;
m) in § 93 Abs. 5;
n) in Anlage 2 zu § 43;
23a. Institute: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG; § 30 bleibt von dieser Definition unberührt;
24. abweichend von § 1 Abs. 2 umfasst der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:
a) in Z 25;
b) in § 22b Abs. 9 Z 4;
c) § 23 Abs. 13 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;
d) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4;
e) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute;
f) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3;
g) in § 93 Abs. 5 Z 1;
25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder ein Unternehmen,
a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist,
b) deren oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Nummern 2 bis 12 der Liste im Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG angeführt sind,
c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist,
d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist und
e) das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, ist;
25a. Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat:
eine Finanz-Holdinggesellschaft, die nicht einem in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;
25b. EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft: eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht einem in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitut oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet ist;
26. gemischtes Unternehmen: eine juristische Person oder ein Unternehmen (worunter jede juristische Person zu verstehen ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15 FKG noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, gehört;
27. Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen,
a) dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder
b) dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfasst und die den Charakter einer Nebentätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;
28. enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
a) das unmittelbare Halten einer Beteiligung,
b) das Vorliegen eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, oder
c) ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht;
29. Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß § 1 Z 2 WAG 2007;
30. Wertpapierfirma:
a) eine Wertpapierfirma gemäß § 3 WAG 2007;
b) eine anerkannte Wertpapierfirma;
c) ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das keine anerkannte Wertpapierfirma ist und das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 11 oder § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2007 betreibt;
31. anerkannte Wertpapierfirma:
a) ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 2004/39/EG unterliegt;
b) ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das
aa) Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt,
bb) in einem Drittland zugelassen ist, das im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, und das
cc) Aufsichtsregeln einzuhalten hat, die den Mindeststandards der Europäischen Union für Wertpapierfirmen zumindest gleichwertig sind;
ein Unternehmen, das ausschließlich Aufträge von Anlegern entgegennimmt und übermittelt, ohne dass es Geld oder Wertpapiere seiner Kunden hält, und das auf Grund dessen zu keiner Zeit zum Schuldner dieser Kunden werden kann, gilt nicht als anerkannte Wertpapierfirma;
32. anerkannte Börse: ein geregelter Markt im Sinne von § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, und gleichwertige Märkte mit Sitz in Drittländern, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich sind; ein Markt eines Drittlandes gilt als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Vorschriften gleichwertig sind.
33. anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die
a) von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird,
b) für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist,
c) Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintritt und die
d) von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt;
34. Finanzinstrumente: Instrumente des Kapital- oder Geldmarktes, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen, insbesondere
a) Geldmarktinstrumente;
b) Derivate gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;
c) Wertpapiere;
d) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern;
35. Investmentfondsanteile:
a) Anteile an einem Kapitalanlagefonds einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 InvFG 1993;
b) Anteile an einem Investmentfonds, der den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt;
c) Anteile an sonstigen Investmentfonds in Wertpapieren;
36. außerbörsliche derivative Instrumente: nicht börsegehandelte Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und geschriebene Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschusssätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;
37. geregelter Markt: ein Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG;
40. Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente;
41. Substanzwerte: Aktien, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere mit Substanzbeteiligung sowie hiervon abgeleitete Finanzinstrumente; Aktienindices sind solche, die aus Substanzwerten gebildet werden;
42. Optionsschein: ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl Schuldtitel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des Optionsgegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird;
43. Bestandsfinanzierung: Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden;
44. Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte:
Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird und die Vereinbarung es einem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen. Die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung zur Rücknahme dieser Vermögensgegenstände beziehungsweise von solchen Vermögensgegenständen der gleichen Art zu einem festen Preis zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt; wird der Zeitpunkt der Rückübertragung vom Pensionsnehmer festgesetzt, so liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor. Für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände veräußert, ist dies ein Pensionsgeschäft und für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände erwirbt, ein umgekehrtes Pensionsgeschäft.
45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren überträgt. Diese Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, dass die die Wertpapiere oder Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Stelle gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt. Für ein Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für ein Institut, dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft.
48. Clearing-Teilnehmer: ein Mitglied einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle, das in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung) steht, wobei Nichtmitglieder der Börse oder der Clearingstelle verpflichtet sind, ihre Geschäfte über einen Clearing-Teilnehmer abzuwickeln;
49. Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf Geldeinheiten, angibt;
53. zinsbezogene Finanzinstrumente: Finanzinstrumente, deren Marktwert oder Gegenwartswert (Barwert) von Marktzinssätzen abhängt;
54. Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;
55. Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;
56. Szenario-Matrix-Methode: die Ermittlung der Optionsrisiken mit Hilfe einer Neubewertung von Optionsrisiken anhand unterschiedlicher Szenarien;
57. Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht; § 51 Abs. 14 bleibt unberührt;
57a. Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken: das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten bankaufsichtlich anerkannten kreditrisikomindernden Techniken weniger wirksam sind als erwartet;
57b. Konzentrationsrisiko: mögliche nachteilige Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikofaktoren oder Risikoarten ergeben könnten, wie beispielsweise das Risiko, das aus Krediten an denselben Kunden, an eine Gruppe verbundener Kunden oder an Kunden aus derselben Region oder Branche oder an Kunden mit denselben Leistungen und Waren, aus dem Gebrauch von kreditrisikomindernden Techniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten erwächst;
57c. Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Originator oder Sponsor auftritt, erwächst;
57d. operationelles Risiko: das Risiko von Verlusten, die durch Unangemessenheit oder Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich des Rechtsrisikos;
57e. Marktrisiko:
a) das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,
b) das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,
c) das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,
d) das Risiko aus Investmentfondsanteilen,
e) die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,
f) das Warenpositionsrisiko und
g) das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen;
58. Elektronisches Geld (E-Geld): gegen Eintausch von “kleinen” Geldbeträgen auf elektronischem Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Der auf elektronischen Datenträgern gespeicherte E-Geldwert darf pro Kunde und E-Geld-Institut (§ 1 E-Geldgesetz) den Betrag von 2 000 Euro nicht überschreiten. Der Eintauschpreis darf nicht geringer sein als der Wert des ausgegebenen E-Geldbetrages. Die Entgegennahme des Geldbetrages stellt dann keine Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2006/48/EG oder das Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird. E-Geld fällt nicht unter § 1 Abs. 1 Z 6; E-Geld ist keine Einlage und fällt nicht unter § 93 Abs. 2 und 2a.
59. Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß §§ 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;
59a. Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64 BMSVG, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;
60. Verbriefungsspezialgesellschaft: eine Gesellschaft, deren ausschließlicher Geschäftszweck die Durchführung von Verbriefungstransaktionen ist und deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen und deren rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können; soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit der Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß § 22 Abs. 2, deren Originator ein Kreditinstitut ist, § 38 in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist;
61. Verbriefung: jede dokumentierte und zusammenhängende Transaktion oder Struktur, bei der das Kreditrisiko einer Forderung oder eines Forderungsportfolios an die Investoren einer Verbriefung übertragen wird, und bei der die im Rahmen dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen von der Erfüllung der Forderung oder der im Pool enthaltenen Forderungen abhängen und die Rangfolge der Verbriefungstranchen über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit entscheidet;
62. traditionelle Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko mittels Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;
63. synthetische Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko ohne Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;
64. Verbriefungstranche: ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einer verbrieften Forderung oder mit einem verbrieften Portfolio verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position dieses Teils mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Teile; die Sicherheiten, die den Inhabern von Verbriefungspositionen von Dritten direkt zur Verfügung gestellt werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen;
65. Verbriefungsposition: eine Risikoposition in einer Verbriefung;
66. Kreditverbesserung: jede vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität einer Verbriefungsposition zu erhöhen; dies schließt die Kreditverbesserung durch nachgeordnete Verbriefungstranchen ebenso ein wie andere Arten der Kreditrisikominderung;
67. Originator: ein Unternehmen, das eigene Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 oder potentielle Forderungen gemäß § 22 Abs. 2 oder Risiken daraus im Rahmen einer Verbriefung überträgt;
eigenen Forderungen und potentiellen Forderungen sind jene von Unternehmen, zu denen eine enge Verbindung besteht, gleichgesetzt;
68. Sponsor: ein Kreditinstitut, das ein Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet und nicht Originator dieses Verbriefungsprogramms ist;
69. Investor einer Verbriefung: jeder, der Risiken einer Verbriefung übernimmt oder hält und weder Originator noch Sponsor dieser Verbriefung ist; auch Sicherungsgeber bei Verbriefungspositionen sind Investoren in diesen Verbriefungspositionen;
70. bargeldähnliches Instrument: ein Einlagenzertifikat oder ähnliches Instrument, das vom ausleihenden Kreditinstitut ausgestellt wurde;
71. vertragliche Netting-Vereinbarungen: bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt;
72. politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder bis vor einem Jahr ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen.
a) „Wichtige öffentliche Ämter“ hiebei sind die folgenden Funktionen:
aa) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
bb) Parlamentsmitglieder;
cc) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;
dd) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;
ee) Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
ff) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.
Sublit. aa bis ee gelten auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen.
b) Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:
aa) Ehepartner;
bb) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;
cc) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind;
dd) die Eltern.
c) Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:
aa) jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;
bb) jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden;
73. Geschäftsbeziehung im Sinne der §§ 40ff: jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der diesem Bundesgesetz unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;
74. Bank-Mantelgesellschaft (shell bank): ein Kreditinstitut gemäß Z 23 oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist;
75. Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der §§ 40ff: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:
a) bei Gesellschaften:
aa) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt;
ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;
bb) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;
b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:
aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;
bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;
cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAF-30946