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BWG § 2. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 32/2005, gültig von 01.06.2005 bis 31.12.2006

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Geschäftsleiter:

a) Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte und zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;

b) bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind - unbeschadet einer Prokura (§ 48 HGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) - ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;

c) bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind;

2. Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; werden weniger als 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen gehalten, liegt eine Beteiligung vor, wenn die Anteile dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen;

persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts sind stets an der Personengesellschaft beteiligt;

3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z 5, 5 Abs. 1 Z 3, 20 und 21 Abs. 1 Z 2 ist § 92 Börsegesetz 1989 anzuwenden;

4. Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;

5. Mitgliedstaat:

a) jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

b) abweichend von lit. a umfaßt der Begriff Mitgliedstaat in § 8 Abs. 6 jeden Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, ohne jedoch gleichzeitig der Europäischen Union anzugehören;

6. Herkunftmitgliedstaat:

a) für Kreditinstitute: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat;

b) für Wertpapierfirmen:

aa) sofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben;

bb) sofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;

c) für Märkte: der Mitgliedstaat, in dem der für den Handel zuständige Rechtsträger seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn dieser Rechtsträger gemäß dem für ihn geltenden Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt;

7. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem

a) ein Kreditinstitut oder

b) ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind,

eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen;

8. Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

9. zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen haben;

10. Anfangskapital: Kapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2, abzüglich eines Bilanzverlustes und materieller negativer Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;

11. Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden;

c) der Beteiligungsbegriff des § 2 Z 2 BWG ist anzuwenden.

12. Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden;

c) der Beteiligungsbegriff des § 2 Z 2 BWG ist anzuwenden;

13. Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 1 zu betreiben;

14. Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 2 zu betreiben;

15. Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG auszuüben;

16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der jeweiligen Wertpapierfirma verbunden sind; haben ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als einzige Zweigstelle betrachtet;

17. Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 betreibt;

18. Zone A: alle Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) geschlossen haben; Staaten, die ihre Auslandsschulden umschulden oder eine Umschuldung beantragt haben, gehören für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Anwendung der letzten Umschuldungsvereinbarung nicht der Zone A an; bei erst beantragter Umschuldung ist das Datum der Antragstellung maßgeblich;

19. Zone B: alle Staaten, die nicht der Zone A angehören;

20. Kreditinstitute der Zone A:

a) alle österreichischen Kreditinstitute,

b) alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitute, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden, einschließlich ihrer Zweigstellen in Drittländern und

c) alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren und die in anderen Staaten der Zone A zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen;

21. Kreditinstitute der Zone B: alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, die in der Zone B zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen in den Mitgliedstaaten;

22. Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut gemäß Z 20 noch gemäß Z 21 ist;

23. abweichend von § 1 Abs. 1 umfaßt der Begriff „Kreditinstitut” in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute gemäß Z 20 und 21:

a) in Z 9, 16, 17, 25 und 26,

b) in § 21 Abs. 1 Z 1, sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist,

c) in § 21 Abs. 1 Z 2, sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist,

d) in § 23 Abs. 13 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,

e) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4,

f) in § 25 Abs. 4, 8 und 10 Z 5 erster Halbsatz,

g) in § 27 Abs. 8 Z 2 und 4,

h) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Kreditinstitute,

i) in den §§ 51 bis 54,

j) in § 59,

k) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3,

l) in § 93 Abs. 5 und

m) in den Anlagen 1 und 2 zu § 43;

24. abweichend von § 1 Abs. 2 umfaßt der Begriff „Finanzinstitut” in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:

a) in Z 25,

b) in § 23 Abs. 13 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,

c) in § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 und

d) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute,

e) in § 77a Abs. 2 Z 2 und 3 und

f) in § 93 Abs. 5 Z 1;

25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder ein Unternehmen,

a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist,

b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang 1 der Richtlinie 2000/12/EG angeführt sind,

c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist,

d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist und

e) das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, ist;

26. gemischtes Unternehmen: eine juristische Person oder ein Unternehmen (worunter jede juristische Person zu verstehen ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15 FKG noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, gehört;

27. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen,

a) dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder

b) dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfaßt und die den Charakter einer Hilfstätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;

28. enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a) das unmittelbare Halten einer Beteiligung,

b) das Vorliegen eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen; hiebei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen auch des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, oder

c) ein Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen, das darin besteht, daß jede von ihnen mit ein und derselben Person in einer Verbindung gemäß Z 2 steht;

29. Wertpapierdienstleistung: jede für Dritte erbrachte Dienstleistung, die im Abschnitt A des Anhanges der Richtlinie 93/22/EWG aufgeführt ist und sich auf eines der Instrumente im Abschnitt B dieser Richtline bezieht;

30. Wertpapierfirma:

a) ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 19 Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996;

b) eine anerkannte Wertpapierfirma;

c) ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das keine anerkannte Wertpapierfirma ist und das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, Z 11 oder Z 19 betreibt;

31. anerkannte Wertpapierfirma:

a) ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt und den Vorschriften der Richtlinie 93/22/EWG unterliegt;

b) ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das

aa) Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f oder Z 11 betreibt,

bb) in einem Drittland zugelassen ist, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, und das

cc) Aufsichtsregeln einzuhalten hat, die den Mindeststandards der Europäischen Union für Wertpapierfirmen zumindest gleichwertig sind;

ein Unternehmen, das ausschließlich Aufträge von Anlegern entgegennimmt und weiterleitet, ohne daß es Geld oder Wertpapiere seiner Kunden hält, und das auf Grund dessen zu keiner Zeit zum Schuldner dieser Kunden werden kann, gilt nicht als anerkannte Wertpapierfirma;

32. anerkannte Börse: eine Wertpapierbörse im Sinne von § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, die von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist;

33. anerkannte Clearingstelle: eine Einrichtung, die

a) von einer staatlichen Stelle oder einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird,

b) für Mitglieder unmittelbar und für Nichtmitglieder über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist,

c) Geschäfte in Finanzdienstleistungen abwickelt und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintritt und die

d) von ihren Abwicklungspartnern angemessene Einschüsse zur Risikoabdeckung verlangt;

34. Finanzinstrumente:

a) Geldmarktinstrumente;

b) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;

c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2000);

d) Wertpapiere;

e) ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern;

35. Wertpapier-Handelsbuch:

a) Positionen eines Kreditinstitutes aus dem Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die es zum Zweck des Wiederverkaufs hält oder die es übernommen hat, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder um Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen,

b) Positionen in Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten werden (“matched principal broking”),

c) Übernahmegarantien für Wertpapiere (§ 22k),

d) Forderungen aus noch nicht abgewickelten Geschäften (§ 22l) und aus Vorleistungen (§ 22m) im Zusammenhang mit Geschäften des Wertpapier-Handelsbuches,

e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches,

f) sonstige Positionen, die in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten stehen, wie insbesondere Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf börsengängige Termin- oder Optionskontrakte, und

g) Bestände und Geschäfte zur Absicherung oder Refinanzierung von Positionen im Wertpapier-Handelsbuch;

die Einbeziehung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen;

Wertpapiere im Handelsbestand sind jedenfalls dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen; die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Wertpapier-Handelsbuch ist in den Unterlagen des Kreditinstitutes für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen;

36. außerbörsliche derivative Instrumente („over the counter-Instrumente”, „OTC-Instrumente”): besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22 und geschriebene Optionen auf die in Z 1 bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschußsätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;

37. geregelter Markt: ein Markt für Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist;

38. qualifizierte Aktiva:

a) Kauf- oder Verkaufspositionen in den in § 22 Abs. 3 Z 2 genannten, nicht nachrangigen Aktivposten; bei abgeleiteten Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument abzustellen;

b) Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Schuldverschreibungen, sofern

aa) diese nicht gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 und 2 zu gewichten sind,

bb) die Schuldverschreibungen an einer anerkannten Börse zum Handel zugelassen sind,

cc) der Markt in den Schuldverschreibungen vom Kreditinstitut als liquide angesehen wird und

dd) das Kreditinstitut die Bonität des Emittenten für zweifelsfrei gegeben erachtet;

nicht als qualifizierte Aktiva gelten Kauf- und Verkaufspositionen in Aktivposten gemäß lit. a und in Schuldverschreibungen gemäß lit. b, die auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten oder aus mangelnder Liquidität der Emission ein besonderes Risiko aufweisen;

39. Emissionen von Zentralstaaten: Kauf- und Verkaufspositionen in Schuldtiteln, sofern diese gemäß § 22 Abs. 3 Z 1 mit einem Gewicht von Null versehen werden können;

40. Schuldtitel: Wertpapiere, die Forderungsrechte verbriefen, und hiervon abgeleitete Finanzinstrumente;

41. Substanzwerte: Aktien, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere mit Substanzbeteiligung sowie hiervon abgeleitete Finanzinstrumente; Aktienindices sind solche, die aus Substanzwerten gebildet werden;

42. Optionsschein: ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl Schuldtitel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des Optionsgegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird;

43. Bestandsfinanzierung: Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden;

44. Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft im Sinne des § 50 Abs. 1 mit Wertpapieren oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, und bei dem es vertraglich ausgeschlossen ist, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen; für das Vorliegen eines Pensionsgeschäftes des Wertpapier-Handelsbuches ist es unerheblich, ob die Rücknahmeverpflichtung zu einem festen Preis oder zu einem noch später festzusetzenden Preis erfolgt; als Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches gilt auch eine Vereinbarung, durch die ein Kreditinstitut einen garantierten Rechtsanspruch auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird;

45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft mit Wertpapieren oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, bei dem das Kreditinstitut Wertpapiere oder Waren einem Dritten mit der Verpflichtung überträgt, dass der Entleiher zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen des Verleihers gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt;

46. umgekehrtes Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches:

ein Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches aus Sicht des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei von den nachstehend angeführten Bedingungen entweder die Bedingungen der lit. a, b, c und e oder der lit. d und e erfüllt werden müssen:

a) die Risikopositionen werden täglich nach den Bestimmungen des § 22n Abs. 1 zum Marktpreis berechnet;

b) die Sicherheitsleistung wird angepasst, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren oder Waren, die Gegenstand des Pensionsgeschäftes sind, zu berücksichtigen;

c) bei dem Geschäft oder der Vereinbarung ist vorgesehen, daß die Forderungen des Kreditinstitutes automatisch und unmittelbar gegen die Forderungen der anderen Partei aufgerechnet werden, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;

d) das betreffende Geschäft oder die betreffende Vereinbarung wurde zwischen Institutionen des Finanzsektors geschlossen;

e) diese Geschäfte oder Vereinbarungen werden im Rahmen anerkannter und sachgerechter Verfahren abgeschlossen;

47. Wertpapierleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Wertpapierverleihgeschäft aus Sicht des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei entweder die Bedingungen der Z 46 lit. a, b, c und e oder der Z 46 lit. d und e erfüllt werden müssen;

48. Clearing-Teilnehmer: ein Mitglied einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle, das in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung) steht, wobei Nichtmitglieder der Börse oder der Clearingstelle verpflichtet sind, ihre Geschäfte über einen Clearing-Teilnehmer abzuwickeln;

49. Delta-Faktor: jener Faktor, der die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments, jeweils bezogen auf Geldeinheiten, angibt;

50. Kaufposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird;

51. Verkaufsposition in Schuldtiteln: eine Position, für die das Kreditinstitut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird;

52. als Institutionen des Finanzsektors gelten:

a) gemäß Richtlinien der Europäischen Union beaufsichtigte Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen;

b) Kreditinstitute der Zone A;

c) anerkannte Wertpapierfirmen;

d) anerkannte Clearingstellen;

e) anerkannte Börsen;

53. zinsbezogene Finanzinstrumente: Finanzinstrumente, deren Marktwert oder Gegenwartswert (Barwert) von Marktzinssätzen abhängt;

54. Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments;

55. Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;

56. Szenario-Matrix-Methode: die Ermittlung der Optionsrisiken mit Hilfe einer Neubewertung von Optionsrisiken anhand unterschiedlicher Szenarien;

57. Kreditrisiko: das Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht; § 51 Abs. 14 bleibt unberührt;

58. Elektronisches Geld (E-Geld): gegen Eintausch von “kleinen” Geldbeträgen auf elektronischem Datenträger gespeicherter Geldwert, der von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Der auf elektronischen Datenträgern gespeicherte E-Geldwert darf pro Kunde und E-Geld-Institut (§ 1 E-Geldgesetz) den Betrag von 2 000 Euro nicht überschreiten. Der Eintauschpreis darf nicht geringer sein als der Wert des ausgegebenen E-Geldbetrages. Die Entgegennahme des Geldbetrages stellt dann keine Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2000/12/EG oder das Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird. E-Geld fällt nicht unter § 1 Abs. 1 Z 6; E-Geld ist keine Einlage und fällt nicht unter § 93 Abs. 2 und 2a.

59. Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß §§ 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, die der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;

60. Verbriefungsspezialgesellschaft: eine juristische Person, deren ausschließliche Geschäftstätigkeit in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen, aus dem Geschäftsbetrieb anderer Unternehmen zu erwerben oder mit Vermögensgegenständen verbundene Risiken zu übernehmen; diese Geschäftstätigkeit stellt kein Bankgeschäft dar, jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen, die von Kreditinstituten übertragen wurden oder deren Risiken von Kreditinstituten übernommen wurden, die Bestimmungen des § 38 in gleicher Weise einzuhalten wie jenes Kreditinstitut, von dem die Forderung stammt und jenes Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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