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BWG § 29a. Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards, BGBl. I Nr. 184/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

3. Unterabschnitt: Organe

§ 29a. Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards

(1) Übergeordnete Kreditinstitute können für Zwecke der §§ 24 bis 24b die Ordnungsnormen des V. Abschnitts, ausgenommen § 28, anstatt auf der Grundlage der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß §§ 43 bis 59 auf Buchwerte anwenden, die gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, die nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom , S. 1, übernommen wurden, wenn diese übergeordneten Kreditinstitute nach § 245a HGB einen solchen Abschluss erstellen.

(2) Die Ausübung des Wahlrechtes nach Abs. 1 hat das übergeordnete Kreditinstitut der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank spätestens drei Monate vor Beginn des betroffenen Geschäftsjahres mitzuteilen. Das Wahlrecht nach Abs. 1 kann nur einheitlich für die Zwecke der §§ 24 bis 24b und für alle nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung konsolidierten inländischen Kreditinstitute ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechtes nach Abs. 1 bindet für drei auf einander folgende Geschäftsjahre.

(3) Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 werden auch dann nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 13 und 14 angerechnet, wenn diese nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Schulden auszuweisen sind. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 (stille Reserven nach § 57 Abs. 1) und Z 7 (Neubewertungsreserven gemäß § 23 Abs. 9) sind nicht anzurechnen. § 23 Abs. 11 (Wechselkursumrechnung) ist nicht anzuwenden. Als Berichtswährung im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards gilt der Euro. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Gewinnen und Verlusten im Eigenkapital gelten als offene Rücklagen nach § 23 Abs. 1 Z 2, soweit in Abs. 4 keine abweichende Behandlung vorgesehen ist.

(4) Die Eigenmittel im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 2 werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angerechnet:

1. Gewinne und Verluste aus dem wahlweisen Ansatz eigener Schulden zum beizulegenden Zeitwert werden nicht berücksichtigt, soweit diese auf die Veränderung der eigenen Bonität zurückzuführen sind und die zugrunde liegende Schuld nicht ausgebucht wurde.

2. Weist die Rücklage aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter § 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar. Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10 vermindern sich um den Betrag einer erfolgsneutral erfassten Wertaufholung.

3. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten im Eigenkapital zählen nicht zu den Eigenmitteln; ist der Saldo aus diesen Wertänderungen negativ, verringert dieser nicht die Rücklagen. Steht die direkte Erfassung im Eigenkapital mit einer Sicherung von Zahlungsströmen aus zur Veräußerung gehaltenen Finanzinstrumenten in Zusammenhang, dann sind die Rücklagen für Sicherungsinstrumente wie Rücklagen aus zur Veräußerung stehenden Finanzinstrumenten zu behandeln.

4. Soweit aus Immobilien, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Finanzinvestitionen gehalten werden, insgesamt ein Gewinn aus dem wahlweisen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert entsteht, ist der Gewinn nach Abzug latenter Steuern zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil gemäß § 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar.

5. Weist die Rücklage aus dem wahlweisen Ansatz von beizulegenden Zeitwerten im Sachanlagevermögen insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter § 23 Abs. 14 Z 2 anrechenbar.

(5) Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Übereinstimmung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit den anzuwendenden internationalen Rechnungslegungsstandards zu prüfen.

(6) Die FMA hat nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Anwendung der Abs. 3 bis 4 festzulegen, soweit diese

1. erforderlich sind um die Vergleichbarkeit der Berechnungen auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten und

2. im Zusammenhang mit der Erfassung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert oder anderen grundlegenden Änderungen der Realisations- und Erfassungsbestimmungen, mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen oder Unternehmenszusammenschlüssen, mit dem grundlegenden Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung oder mit Vereinfachungen in den Rechnungslegungsbestimmungen für bestimmte Arten von Unternehmen stehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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