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BWG § 29. Beteiligungen, BGBl. I Nr. 141/2006, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

3. Unterabschnitt: Organe

§ 29. Beteiligungen

(1) Ein Kreditinstitut darf an anderen Unternehmen, die weder

1. eines oder mehrere der in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Geschäfte gewerbsmäßig betreiben, noch

2. Unternehmen sind, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in Bezug auf diese darstellt,

3. noch Unternehmen der Vertragsversicherung oder Rückversicherungsunternehmen sind,

keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Buchwert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.

(2) Der Gesamtbuchwert der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten darf 60 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes nicht überschreiten.

(3) Nicht zur Berechnung der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen heranzuziehen sind Aktien oder Anteile, die sich im Besitz des Kreditinstitutes befinden und die

1. nur vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens dienen,

2. auf Grund einer Placierungsverpflichtung für die Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung gehalten werden,

3. im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung gehalten werden oder

4. nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(4) Werden die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen überschritten, so sind in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen anrechenbare Eigenmittel zu halten. Werden sowohl die Grenze des Abs. 1 als auch des Abs. 2 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.

(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Für die Erfüllung der Verpflichtungen ist dabei die konsolidierte Finanzlage maßgeblich. Ist der Kreditinstitutsgruppe eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland übergeordnet, so ist die konsolidierte Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich.

(6) Nachgeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 4 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 nicht nachkommen.

(7) Abweichend von Abs. 5 und 6 haben im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 nachgeordnete Kreditinstitute Abs. 1 bis 4 auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diesen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 nachgeordnet sind.

(8) Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10 und die Abzugsposten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c und 4d bleiben zum Zwecke der Ermittlung der Buchwerte von qualifizierten Beteiligungen gemäß Abs. 1 und 2 und der anrechenbaren Eigenmittel bei der Überschreitung von Beteiligungsgrenzen gemäß Abs. 4 außer Betracht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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