VI. Abschnitt: Ordnungsnormen
3. Unterabschnitt: Organe
§ 28b. Besondere Pflichten der Organe bei Krediten
(1) Jeder gemäß Art. 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelte Großkredit, der mindestens 500 000 Euro beträgt, bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jeden Großkredit mindestens einmal jährlich zu berichten.
(2) Bei Großkrediten im Sinne des Art. 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder mindestens 750 000 Euro betragenden Forderungen im Sinne des Art. 389 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung eines solchen Kredites an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderweitig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für
1. Forderungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Gebietskörperschaften mit Sitz im Ausland, Zentralbanken, Zentralstaaten, öffentliche Stellen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), internationale Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken,
2. Guthaben bei Kreditinstituten,
3. Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, und
4. Forderungen gegenüber dem EWR-Mutterkreditinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAF-30946