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BWG § 28. Organgeschäfte, BGBl. I Nr. 184/2013, gültig von 01.01.2014 bis 28.05.2021

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

3. Unterabschnitt: Organe

§ 28. Organgeschäfte

(1) Ein Kreditinstitut darf mit

1. seinen Geschäftsleitern,

2. seinen Vorstandsmitgliedern, sofern es die Rechtsform einer Genossenschaft hat,

3. den Mitgliedern seines Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane,

4. den gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten in von ihm beherrschten und herrschenden Unternehmen,

5. Ehegatten, Lebensgefährten im Sinne von § 72 Abs. 2 StGB, Kindern, Wahl- und Pflegekindern einer in Z 1 bis 4 genannten Person, hinsichtlich der Z 4 jedoch nur gesetzliche Vertreter, oder

6. Dritten, die für Rechnung einer in Z 1 bis 5 genannten Person handeln,

Rechtsgeschäfte direkt oder indirekt nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter und mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans abschließen. Bei Beschlußfassungen über Organgeschäfte hat der Betroffene kein Stimmrecht. Die Beschlüsse haben bei Krediten auch die Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln. Bei Arbeitnehmern des Kreditinstitutes, deren Ehegatten und minderjährigen Kindern ist eine Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans nur für Kredite und Vorschüsse erforderlich; Z 6 ist anzuwenden.

(2) Nicht unter die Vorschrift des Abs. 1 fallen

1. Kredite und Vorschüsse, deren Gesamtausmaß ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;

2. andere Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt oder weniger als 5 000 Euro beträgt;

3. Dauerschuldverhältnisse, bei denen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigt;

4. Bankgeschäfte des täglichen Lebens zu marktüblichen Bedingungen.

(3) Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher Eigentümer (§ 24 BAO) oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes des Kreditinstitutes oder einer der in Abs. 1 Z 5 genannten Angehörigen dieser Personen gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden Organes eines Unternehmens, so dürfen Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen nur auf Grund der Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes des Kreditinstitutes geschlossen werden. Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Die Zustimmung nach den Abs. 1 und 3 kann für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Arten von Rechtsgeschäften für ein Jahr im voraus erteilt werden. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ist über jedes dieser Rechtsgeschäfte sowie jeden dieser Kredite und Vorschüsse mindestens einmal jährlich zu berichten. Die Berichterstattung über Rechtsgeschäfte mit leitenden Angestellten gemäß Abs. 1 Z 4, deren Angehörige gemäß Abs. 1 Z 5 und über Kredite und Vorschüsse an Arbeitnehmer kann auch in aggregierter Form erfolgen; auf Wunsch eines Mitglieds des Aufsichtsorgans ist jedoch über einzelne Rechtsgeschäfte, Kredite und Vorschüsse Auskunft zu erteilen.

(5) Werden entgegen Abs. 1, 3 und 4 Organgeschäfte geschlossen, so sind gewährte Kredite und Vorschüsse ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes haften persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt werden. Bei einer Schädigung des Kreditinstitutes aus anderen entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch abgeschlossenen Rechtsgeschäften haften die genannten Personen ebenfalls zur gesamten Hand, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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