VI. Abschnitt: Ordnungsnormen
3. Unterabschnitt: Organe
§ 28. Organkredite
(1) Ein Kreditinstitut darf
1. seinen Geschäftsleitern,
2. seinen Vorstandsmitgliedern, sofern es die Rechtsform einer Genossenschaft hat,
3. den Mitgliedern seines Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane,
4. den bei ihm tätigen Arbeitnehmern,
5. den gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten in beherrschten und herrschenden Unternehmen
6. Ehegatten oder minderjährige Kinder einer in Z 1 bis 5 genannten Person und
7. Dritten, die für Rechnung einer in Z 1 bis Z 6 genannten Person handeln,
Kredite und Vorschüsse (Organkredite) nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter und mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans gewähren. Bei Beschlußfassungen über Organkredite hat der Betroffene kein Stimmrecht. Die Beschlüsse haben auch die Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln.
(2) Organkredite, deren Gesamtausmaß ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigen, fallen nicht unter die Vorschrift des Abs. 1.
(3) Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher Eigentümer (§ 24 BAO) oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes des kreditgewährenden Kreditinstitutes gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden Organes eines Kreditnehmers, so dürfen Organkredite an diesen Kreditnehmer nur auf Grund der Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes des Kreditinstitutes gewährt werden.
(4) Die Zustimmung nach den Abs. 1 und 3 kann für bestimmte Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften für ein Jahr im voraus erteilt werden. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ist über jeden dieser Kredite und Vorschüsse mindestens einmal jährlich zu berichten.
(5) Werden entgegen Abs. 1, 3 und 4 Organkredite gewährt, so sind sie ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes haften persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt wurden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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