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BWG § 27. Großveranlagungen, BGBl. I Nr. 141/2006, gültig von 01.01.2007 bis 30.12.2010

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht

§ 27. Großveranlagungen

(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die § 22o anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu berücksichtigen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 und 2 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens 500 000 Euro betragen. Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind anzusetzen:

1. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit 100 vH gewichtet; jeweils nach Abzug von Wertberichtigungen; Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 werden nach einer der in § 22 Abs. 5 vorgesehenen Methoden ohne Berücksichtigung der Kontrahentengewichtung berechnet;

2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs mit folgenden Werten, soweit das Kreditinstitut § 22o anwendet:

a) der positive Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach der von der FMA in der Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln ist;

b) bei Übernahmegarantien für Schuldtitel oder Aktien ist das Risiko des Instituts sein Nettorisiko; dieses wird berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden; auf diesen Wert sind die von der FMA per Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Gewichtungsfaktoren anzuwenden; die Kreditinstitute haben Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmerisiken einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist;

c) die Forderungsbeträge zur Abdeckung des Abwicklungsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 9 und des Kontrahentenausfallsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 10, die nach der von der FMA per Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln sind.

(2a) Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind nicht zu berücksichtigen:

1. außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern hierfür Rückstellungen gebildet wurden;

2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern diese in Abs. 2 Z 2 erfasst sind;

3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden;

4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist.

(2b) Die Veranlagungen bei einer Gruppe verbundener Kunden (Abs. 4) sind durch Addition der gemäß Abs. 2 und 2a berechneten Werte der Einzelkunden der Gruppe zu ermitteln.

(2c) Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10 und die Abzugsposten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c und 4d bleiben zum Zwecke der Berechnung der Großveranlagungen gemäß Abs. 2 bis 2b außer Betracht.

(3) Für die Anwendung des Abs. 7 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten Werte mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß Z 1 bis 3 gesondert zu gewichten sind:

1. Gewicht Null:

a) Veranlagungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, internationalen Organisationen (§ 22a Abs. 5 Z 1) oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4), die gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;

b) Veranlagungen, soweit diese durch eine ausdrückliche Haftung des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4) vollständig besichert sind, und unbesicherte Positionen beim betreffenden Haftenden, die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;

c) Veranlagungen, soweit diese durch Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4) hinreichend besichert sind und eine Forderung an den Emittenten begründen, die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würde;

d) Veranlagungen gegenüber Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe wie das kreditgewährende Institut angehören;

e) Veranlagungen bei einem zuständigen Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte sowie Derivate, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut begründen;

f) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Kreditinstitut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstituts ist, hinreichend besichert sind;

g) Veranlagungen, soweit diese durch Einlagenzertifikate hinreichend besichert sind, falls diese vom kreditgewährenden Kreditinstitut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute hinterlegt sind;

h) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften mit einem niedrigen Kreditrisiko gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern mit dem betreffenden Kunden vereinbart ist, dass die Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der Grenzen des Abs. 7 erfolgt;

i) von einem anderen Kreditinstitut ausgestellte Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr;

j) Veranlagungen, soweit diese gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 bis 4a von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden;

k) Veranlagungen bei Instituten mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, die keine Eigenmittel darstellen;

l) Treuhandkredite und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;

m) gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 22a Abs. 5 Z 5;

n) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Barmitteln, die das kreditgewährende Kreditinstitut im Rahmen der Emission einer auf das Kreditrisiko eines bestimmten Kunden oder einer bestimmten Gruppe verbundener Kunden bezogenen Credit Linked Note (CLN) entgegengenommen hat, vollständig besichert sind;

o) Veranlagungen, soweit diese einer gemäß § 22h anerkannten Netting-Vereinbarung unterliegen, und die durch Darlehen oder Einlagen einer Gegenpartei an das oder bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut vollständig besichert sind;

p) Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Wohneigentum hinreichend besichert sind, in einem Ausmaß von 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie; dies gilt in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat;

q) Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Büro- und sonstige Geschäftsräumlichkeiten vollständig besichert sind, in einem Ausmaß von 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie, falls diese Veranlagungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 9 im Kreditrisiko-Standardansatz mit einem Gewicht von höchstens 50 vH angesetzt würden; dies gilt in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, die Büro- und sonstige Geschäftsräumlichkeiten betreffen, solange der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat und sich die betreffende Immobilie im Eigentum des Leasinggebers befindet;

r) Beteiligungen an Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen im Ausmaß von bis zu höchstens 40 vH der Eigenmittel des Kreditinstituts;

2. Gewicht 20 vH:

a) Veranlagungen bei oder mit Haftung von regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, soweit sie gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden;

b) Veranlagungen bei Instituten mit einer Laufzeit von ein bis drei Jahren, insoweit diese keine Eigenmittel darstellen;

c) Veranlagungen bei anerkannten Clearingstellen;

d) Veranlagungen bei einem Träger einer anerkannten Börse;

e) mit Bewilligung der FMA andere als auf Veranlagungen gegebene Garantien, die auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;

f) Veranlagungen bei Zentralregierungen und Zentralbanken, die auf die nationale Währung des betreffenden Staates lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind, und die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 bis 100 vH angesetzt würden;

3. Gewicht 50 vH:

a) Veranlagungen bei Instituten mit einer Laufzeit ab drei Jahren, sofern diese Veranlagungen keine Eigenmittel darstellen und durch Schuldtitel verbrieft sind, die

aa) entweder an einem geregelten Markt gehandelt werden und dort einer täglichen Kursfestsetzung unterliegen oder

bb) von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des Instituts, welches die Schuldtitel ausgegeben hat, genehmigt wurden;

b) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Z 3 und Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern diese nicht gemäß Z 1 lit. h mit 0 vH zu gewichten sind;

(3a) Die Anwendung von niedrigeren als den in Abs. 3 angeführten Gewichten bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken setzt die Erfüllung der in § 22g und § 22h näher bestimmten Voraussetzungen und Mindestanforderungen voraus.

(3b) Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b zur Kreditrisikominderung an, so kann es, vorbehaltlich Abs. 9a und 9b, an Stelle der nach Abs. 3 anzusetzenden Gewichte bei der Berechnung des Wertes dieser Veranlagungen den vollständig angepassten Forderungswert der entsprechenden Veranlagungen ansetzen, wenn dies durchgängig für alle Großveranlagungen erfolgt.

(3c) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b Abs. 8 anwenden, können an Stelle der nach Abs. 3 anzusetzenden Gewichte für die Berechnung des Wertes der Veranlagungen die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf ihr Kreditrisiko gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigen:

1. Diese Methode wird jeweils für eine gesamte Forderungsklasse durchgängig angewendet;

2. das Kreditinstitut führt eine gesonderte Schätzung der Auswirkungen von Finanzsicherheiten des Kreditinstituts auf sein Kreditrisiko für den erwarteten Ausfall durch.

(3d) Werden die Auswirkungen von Sicherheiten gemäß den in Abs. 3b oder 3c geregelten Verfahren berücksichtigt, so ist der abgesicherte Teil einer Veranlagung als Forderung an den Emittenten der Sicherheit und nicht an den Kunden zu behandeln; dies schließt jedoch die Anwendung von Abs. 4 und 4a nicht aus.

(4) Als Gruppe verbundener Kunden gelten:

1. Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, von denen eine insofern die Kontrolle ausüben kann, indem einer der Tatbestände des § 244 Abs. 2 Z 1 bis 4 HGB vorliegt; ist das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter, so gelten jedes Tochterunternehmen und jeder Tochterkonzern als eigene Gruppe verbundener Kunden, sofern zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen und Tochterkonzernen keine rechtliche Beziehung besteht. Eine rechtliche Beziehung ist insbesondere dann gegeben, wenn

a) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, das ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes ist, oder

b) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, an dem auch ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes eine Beteiligung hält, oder

c) zwischen einem Tochterunternehmen und einem Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder einem unmittelbaren Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Z 2 bis 7 vorliegt,

und die durchgerechneten Anschaffungskosten der Beteiligung 5 vH des offen ausgewiesenen konsolidierten Eigenkapitals (des offen ausgewiesenen Eigenkapitals) bei einem der beiden betroffenen Tochterkonzerne (Tochterunternehmen, die keinem Tochterkonzern des übergeordneten Kreditinstitutes angehören) überschreiten;

2. natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen kein Kontrollverhältnis gemäß Z 1 besteht, bei denen jedoch auf Grund wirtschaftlicher Abhängigkeiten anzunehmen ist, daß Rückzahlungsschwierigkeiten einer dieser Personen die Zahlungsfähigkeit einer oder mehrerer der übrigen beeinträchtigen können;

3. Personengesellschaften des Handelsrechts und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;

4. Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für Rechnung des ersteren handelt;

5. der Verpflichtete und seine nahen Angehörigen gemäß § 80 Abs. 3 AktG.

(4a) Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger hinzuzurechnen, die über einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Abs. 4 Z 1 bis 3) verbunden sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem Gruppenangehörigen durch einen der Tatbestände nach Abs. 4 Z 1 oder 3 mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen beim Bund, bei den Ländern und Gemeinden sowie bei Zentralregierungen, denen gemäß § 22a Abs. 4 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 22a Abs. 7 ein Gewicht von nicht mehr als 100 vH zugeordnet würde, findet Abs. 4 keine Anwendung.

(5) Eine Veranlagung kann unbeschadet Abs. 3b, 4 und 4a einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit

1. dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Veranlagung haftet und folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut steht fest, dass dessen Bonität nicht schlechter ist als die des primär Verpflichteten;

b) falls die Garantie auf eine andere Währung lautet als die Veranlagung, wird der Betrag der Veranlagung, die durch diese Garantie abgesichert wird und auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 5 in der Verordnung der FMA nach den Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung näher bestimmt wird, ermittelt;

c) bei einer Differenz zwischen der Laufzeit der Veranlagung und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeiteninkongruenzen, die auf Basis von § 22g Abs. 9 Z 4 in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden, verfahren;

d) eine partielle Absicherung kann bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken gemäß § 22g Abs. 3 anerkannt werden;

2. diese Veranlagung durch von diesem Dritten ausgegebene Wertpapiere besichert wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere werden zum Marktpreis bewertet;

b) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere sind an einer anerkannten Börse (§ 2 Z 32) notiert und werden regelmäßig tatsächlich gehandelt;

c) der Marktwert dieser Wertpapiere überschreitet den Wert der Veranlagung bei Aktien um 150 vH, bei anderen Wertpapieren um 100 vH und bei Schuldverschreibungen von Instituten oder von nicht in Abs. 3 Z 1 genannten Gebietskörperschaften oder von multilateralen Entwicklungsbanken um 50 vH;

d) die Laufzeit der Sicherheit entspricht zumindest der Veranlagungslaufzeit;

e) die als Sicherheit dienenden Wertpapiere dürfen nicht Bestandteil der Eigenmittel des kreditgewährenden Instituts oder der Kreditinstitutsgruppe sein.

Für die Zwecke von Abs. 3 und der Z 1 dieses Absatzes umfasst der Begriff „Haftung“ auch die gemäß § 22h anerkannten Kreditderivate außer der synthetischen Unternehmensanleihe Credit Linked Note (CLN).

(6) Jede gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jede Großveranlagung mindestens einmal jährlich zu berichten.

(7) Eine einzelne Großveranlagung darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Für Großveranlagungen bei dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen des Mutterunternehmens des Kreditinstitutes verringert sich dieser Hundertsatz auf 20 vH. Die Gesamtheit aller Großveranlagungen darf 800 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten.

(8) Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Veranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 750 000 Euro, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für

1. Großveranlagungen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a,

2. Guthaben bei Kreditinstituten,

3. Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sowie

4. Aktivposten gegenüber Instituten, die derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 angehören.

(9) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, die für die Erfassung der Großveranlagungen und deren Änderungen sowie für deren Überwachung auch im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Kreditpolitik des Kreditinstitutes erforderlich sind. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(9a) Beabsichtigt ein Kreditinstitut Abs. 3b oder 3c anzuwenden, so hat es der FMA in Hinblick auf die Effektivität dieser Verfahren anzuzeigen:

1. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Laufzeiteninkongruenzen zwischen Veranlagungen und Besicherungen für Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergeben;

2. die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung des Konzentrationsrisikos, das sich aus der Anwendung von kreditrisikomindernden Techniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken aus den Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergibt;

3. die Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Krisentest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als im Rahmen der Abs. 3b oder 3c berücksichtigt wurde;

4. die Eignung der Schätzungen des Kreditinstituts zur Herabsetzung der Forderungsbeträge gemäß Abs. 3c, sofern hierfür nicht bereits eine Bewilligung gemäß § 21a vorliegt.

(9b) Wendet ein Kreditinstitut Abs. 3b oder 3c an, so hat es auch Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind, angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat mit Verordnung die Kriterien für die Angemessenheit der Krisentests festzusetzen, wobei zu berücksichtigen ist, ob ein Kreditinstitut den Kreditrisiko-Standardansatz oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwendet. Sollte ein solcher Krisentest bei einer Sicherheitenart einen geringeren Veräußerungswert als den gemäß Abs. 3b oder 3c angesetzten belegen, so ist der im Rahmen der Überwachung der Großveranlagungsgrenzen anerkennungsfähige Wert der Sicherheit unverzüglich entsprechend herabzusetzen.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

(11) Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, deren Positionen gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden, sind Abs. 6 und 7 nicht anzuwenden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Überwachung der Großveranlagungen der österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Kreditinstitutes,

2. die Vorschriften über die Begrenzung und Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den Vorschriften der Richtlinie 2006/48/EG zumindest gleichwertig und

3. einer Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstituts würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare Behandlung zuteil.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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