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BWG § 27. Großveranlagungen, BGBl. Nr. 753/1996, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht

§ 27. Großveranlagungen

(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu berücksichtigen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Z 1 bis 4 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens sieben Millionen Schilling betragen. Bei der Berechnung der Großveranlagung sind anzusetzen:

1. Die im § 22 Abs. 3 genannten Aktivposten mit ihren Buchwerten nach Abzug von Wertberichtigungen;

2. die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 mit 100 vH gewichtet;

3. die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte der Anlage 2 zu § 22, berechnet nach einer der Methoden des § 22 Abs. 6, ohne Berücksichtigung der Vertragspartnergewichtung;

4. die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches mit den Werten gemäß lit. a bis e, soweit das Kreditinstitut § 22b Abs. 2 nicht anwendet:

a) der Überschuß der Kaufpositionen über die Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei

aa) die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den Verfahren der §§ 22d und 22e zu ermitteln ist,

bb) Aktienindex-Terminkontrakte in die einzelnen Substanzwertpositionen des Index aufzuschlüsseln sind, wenn dieses Wahlrecht auch bei Ermittlung des Positionsrisikos ausgeübt wurde,

cc) bei Übernahmegarantien die gewichteten Nettopositionen gemäß § 22k herangezogen werden können und

dd) ein Überschuß der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen nicht mit anderen Veranlagungen bei dem Kunden ausgleichbar ist;

b) das Abwicklungsrisiko, gewichtet nach den Methoden des § 22l Z 1 oder 2,

c) Vorleistungen gemäß § 22m, jedoch ohne die Vertragspartnergewichtung,

d) die Summe der positiven Überschußbeträge bei Geschäften gemäß § 22n, jedoch ohne die Vertragspartnergewichtung, und

e) Posten gemäß § 22o, wobei

aa) Aktivposten und außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 mit 100 vH zu gewichten sind und

bb) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte nach einer der Methoden des § 22 Abs. 6 bewertet werden, jedoch die Vertragspartnergewichtung unterbleibt.

(2a) Bei Berechnung der Großveranlagung sind nicht zu berücksichtigen: 1. Außerbilanzmäßige Geschäfte und besondere außerbilanzmäßige

Finanzgeschäfte insoweit hierfür Rückstellungen gebildet wurden;

2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, sofern sie in Abs. 2 Z 4 erfaßt sind;

3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden;

4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist.

(2b) Die Veranlagungen bei einer Gruppe verbundener Kunden (Abs. 4) sind durch Addition der gemäß Abs. 2 und 2a berechneten Werte der Einzelkunden der Gruppe zu ermitteln.

(3) Für die Anwendung des Abs. 7 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten Werte mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß den Z 1 bis 4 gesondert zu gewichten sind:

1. Gewicht Null:

a) Großveranlagungen beim Bund, den Ländern, den Gemeinden, Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A und bei den Europäischen Gemeinschaften; hinsichtlich der Länder und Gemeinden hat der Bundesminister für Finanzen die Europäische Kommission zu unterrichten; Großveranlagungen bei Regionalregierungen eines Mitgliedstaates können mit Gewicht Null versehen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat für diese Forderungen ein Gewicht von Null gemäß Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 92/121/EWG nach seinem nationalen Recht vorgesehen hat;

b) Großveranlagungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, von Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A und der Europäischen Gemeinschaften sowie von Regionalregierungen eines Mitgliedstaates unter der in lit. a genannten Voraussetzung;

c) Großveranlagungen, soweit diese durch Wertpapiere des Bundes, der Länder, von Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A, der Europäischen Gemeinschaften sowie von Regionalregierungen eines Mitgliedstaates mit der in lit. a genannten Voraussetzung besichert sind;

d) Großveranlagungen gegenüber Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe wie das kreditgewährende Institut angehören;

e) Forderungen an das zuständige Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte sowie besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut begründen;

f) Großveranlagungen, die durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Institut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, hinreichend abgesichert sind;

g) Großveranlagungen, die durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten hinreichend abgesichert sind, und diese Einlagenzertifikate vom kreditgewährenden Institut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute hinterlegt sind;

h) außerbilanzmäßige Geschäfte mit niedrigem Risiko gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern mit dem betreffenden Kunden (Gruppe verbundener Kunden) vereinbart ist, daß die Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur dann erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der Grenzen des Abs. 7 erfolgt;

i) Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von einem Kreditinstitut der Zone A ausgestellt sind;

j) Aktivposten, soweit sie gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 oder 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden;

k) Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohneigentum hinreichend besichert sind, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt, vermietet oder Dritten zu einem dieser Zwecke ins Eigentum übertragen wird, ausgenommen jedoch gewerbsmäßige Zimmervermietung, im Ausmaß von 50 vH des Schätzwertes des betreffenden Wohneigentums; dieser Schätzwert muß mindestens einmal jährlich ordnungsgemäß ermittelt werden; die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für Leasinggeschäfte, bei denen der Wohnraum solange Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat;

l) Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;

m) Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen;

2. Gewicht 20 vH:

a) Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone A;

b) Großveranlagungen bei anerkannten Wertpapierfirmen;

c) Großveranlagungen bei anerkannten Clearingstellen;

d) Großveranlagungen bei einem Träger einer anerkannten Börse;

3. Gewicht 50 vH:

a) Großveranlagungen bei Regionalregierungen eines Mitgliedstaates, sofern sie nicht mit Null gewichtet werden können, und bei örtlichen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaates;

b) außerbilanzmäßige Geschäfte mit unterdurchschnittlichem Risiko gemäß Z 3 der Anlage 1 zu § 22 sowie außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern sie nicht gemäß Z 1 lit. h mit Null zu gewichten sind;

c) Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone B.

(4) Als Gruppe verbundener Kunden gelten:

1. Natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, von denen eine insofern die Kontrolle ausüben kann, indem einer der Tatbestände des § 244 Abs. 2 Z 1 bis 4 HGB vorliegt; ist das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter, so gelten jedes Tochterunternehmen und jeder Tochterkonzern als eigene Gruppe verbundener Kunden, sofern zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen und Tochterkonzernen keine rechtliche Beziehung besteht. Eine rechtliche Beziehung ist insbesondere dann gegeben, wenn

a) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, das ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes ist, oder

b) ein Tochterunternehmen zu mehr als 25 vH an einem Unternehmen beteiligt ist, an dem auch ein Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder ein unmittelbares Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes eine Beteiligung hält, oder

c) zwischen einem Tochterunternehmen und einem Unternehmen eines anderen Tochterkonzerns oder einem unmittelbaren Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes einer der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Z 2 bis 7 vorliegt,

und die durchgerechneten Anschaffungskosten der Beteiligung 5 vH des offen ausgewiesenen konsolidierten Eigenkapitals (des offen ausgewiesenen Eigenkapitals) bei einem der beiden betroffenen Tochterkonzerne (Tochterunternehmen, die keinem Tochterkonzern des übergeordneten Kreditinstitutes angehören) überschreiten;

2. natürliche und juristische Personen und sonstige Rechtssubjekte, zwischen denen kein Kontrollverhältnis gemäß Z 1 besteht, bei denen jedoch auf Grund wirtschaftlicher Abhängigkeiten anzunehmen ist, daß Rückzahlungsschwierigkeiten einer dieser Personen die Zahlungsfähigkeit einer oder mehrerer der übrigen beeinträchtigen können;

3. Personengesellschaften des Handelsrechts und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;

4. Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für Rechnung des ersteren handelt;

5. der Verpflichtete und seine nahen Angehörigen gemäß § 80 Abs. 3 AktG.

(5) Die Großveranlagung kann einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit

1. dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Großveranlagung haftet, sofern auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut feststeht, daß dessen Bonität nicht schlechter ist als die des primär Verpflichteten, oder

2. die Großveranlagung durch von diesem Dritten ausgegebene Wertpapiere besichert ist, die an einem anerkannten Wertpapiermarkt regelmäßig tatsächlich gehandelt werden; der Marktwert dieser Wertpapiere muß den Wert der Großveranlagung bei Aktien um 150 vH, bei anderen Wertpapieren um 100 vH, bei Schuldverschreibungen von Kreditinstituten der Zone A und Regionalregierungen, die nicht unter Abs. 3 Z 1 lit. a fallen, um 50 vH übersteigen, sofern nicht Abs. 3 Z 1 lit. c anwendbar ist. Die Wertpapiere dürfen nicht Bestandteil der Eigenmittel des kreditgewährenden Instituts oder der Kreditinstitutsgruppe sein.

(6) Jede gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind hierbei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jede Großveranlagung mindestens einmal jährlich zu berichten.

(7) Eine einzelne Großveranlagung darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Für Großveranlagungen bei dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen des Mutterunternehmens des Kreditinstitutes verringert sich dieser Hundertsatz auf 20 vH. Die Gesamtheit aller Großveranlagungen darf 800 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten.

(8) Überschreitet die gemäß Abs. 2 ermittelte Großveranlagung 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens 10 Millionen Schilling, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung einer solchen Veranlagung an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten und Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten und Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten und Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für

1. Großveranlagungen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a,

2. Guthaben bei Kreditinstituten,

3. Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, sowie

4. Aktivposten gegenüber Instituten, die derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 angehören.

(9) Die Kreditinstitute haben jene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren einzurichten, die für die Erfassung der Großveranlagungen und deren Änderungen sowie für deren Überwachung auch im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Kreditpolitik des Kreditinstitutes erforderlich sind. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(10) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung nachstehende Bestimmungen ändern, wenn dies auf Grund von Änderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/121/EWG erforderlich ist:

1. Die Definition der Großveranlagung, der Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte sowie der Gruppe verbundener Kunden, soweit es sich um Klarstellungen handelt, die zur einheitlichen Anwendung der Richtlinie 92/121/EWG in den Mitgliedstaaten oder zur Berücksichtigung der auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen erforderlich sind;

2. die Gewichtung der Aktivposten, der außerbilanzmäßigen Geschäfte und der besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Abs. 3, soweit es sich um Klarstellungen handelt oder die Gewichtung dadurch verringert wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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