TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BWG § 27. Großveranlagungen, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1997

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht

§ 27. Großveranlagungen

(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die Summe der Buchwerte der Veranlagungen nach Z 1 bis 5 eines Kreditinstitutes bzw. einer Kreditinstitutsgruppe bei einer wirtschaftlichen Einheit 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe überschreitet und mindestens sieben Millionen Schilling beträgt:

1. Geldforderungen,

2. Anteilsrechte,

3. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft, die mit dem Barwert der diskontierten Forderungen anzusetzen sind,

4. die Hälfte der Eventualverbindlichkeiten (Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Posten 1 unter der Bilanz) und

5. nicht ausgenützte Kreditrahmen und nicht ausgenützte Promessen.

Für Veranlagungen gemäß Z 1 bis 4 gebildete Rückstellungen sind hievon abzuziehen. Haftet für eine der in Z 1 bis 5 genannten Veranlagungen auch ein Dritter, so kann der Buchwert dieses Postens auch dem Dritten zugerechnet werden, sofern auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut feststeht, daß dessen Bonität nicht schlechter als die des primär Verpflichteten ist.

(3) Als wirtschaftliche Einheit gelten:

1. Rechtssubjekte;

2. rechtlich selbständige Unternehmen unabhängig von deren Rechtsform, die zu einem Konzern (§ 15 AktG, § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) gehören, insbesondere jene, die unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 vH miteinander verbunden sind; ist das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter, so gelten jede Tochter und jeder Tochterkonzern als eigene wirtschaftliche Einheit;

3. Personengesellschaften des Handelsrechtes und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;

4. Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für Rechnung des ersteren handelt;

5. der Verpflichtete und seine nahen Angehörigen.

(4) Jede Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Die Vornahme von Vorratsbeschlüssen ist hiebei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jede Großveranlagung mindestens einmal jährlich zu berichten.

(5) Eine einzelne Großveranlagung darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 40 vH der anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel einer Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Für einzelne Großveranlagungen bei Gemeinden erhöht sich dieser Hundertsatz auf das Doppelte. Die Gesamtheit aller Großveranlagungen eines Kreditinstitutes bzw. einer Kreditinstitutsgruppe darf 800 vH von deren jeweiligen anrechenbaren Eigenmitteln bzw. anrechenbaren konsolidierten Eigenmitteln nicht überschreiten.

(6) Abs. 5 gilt nicht für

1. Großveranlagungen beim Bund und bei den Ländern;

2. Großveranlagungen, soweit der Bund oder die Länder dafür haften;

3. Anteilsrechte am zuständigen Zentralinstitut;

4. Aktivposten, soweit sie gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 oder 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden;

5. Guthaben bei Kreditinstituten mit Ausnahme von Widmungseinlagen;

6. Guthaben auf Grund der Liquiditäts- und Mindestreserveerfordernisse;

7. Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;

8. Aktivposten gegenüber Kredit- oder Finanzinstituten, die derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 angehören;

9. Großveranlagungen von Kreditinstituten, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben, gegenüber anderen Kreditinstituten.

(7) Überschreitet die Summe der Buchwerte der Veranlagungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5 eines Kreditinstitutes bei einer wirtschaftlichen Einheit 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens zehn Millionen Schilling, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung dieser Veranlagungen an eine wirtschaftliche Einheit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten oder Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten oder Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten oder Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für Großveranlagungen gemäß Abs. 6 Z 1, 5 und 6 bis 8 sowie für Einlagen beim zuständigen Zentralinstitut.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAF-30946