VI. Abschnitt: Ordnungsnormen
2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht
§ 26b. Interne Modelle der Marktrisikobegrenzung
(1) Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis für
1. das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten (§§ 22g und 22h),
2. das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten (§§ 22i und 22j),
3. das Warenpositionsrisiko (§ 22p) und
4. das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen (§ 26)
auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das potenzielle Risikobeträge (“values at risk”) ermittelt, berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.
(2) Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Z 1 und 2 erhöht um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko:
1. potenzieller Risikobetrag des Vortages;
2. arithmetisches Mittel der täglichen potenziellen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert 5 nicht überschreiten kann und von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten Modells sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 zu berücksichtigen.
Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet, so sind die jeweils errechneten Eigenmittel zu summieren.
(3) Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell bedarf der besonderen Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein solches Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 befindet. Die FMA kann im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß Abs. 2 Z 2 einholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. das Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,
2. die Anforderungen des Abs. 5 Z 1 bis 3 erfüllt sind,
3. das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das Modell und dessen Anwendung besitzen, und
4. sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat.
(4) Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen des Abs. 1 Modelle, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Sie kann hierzu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einholen. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das Verfahren gemäß Abs. 3 zur Anwendung.
(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Z 1 bis 8 festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt zur Europäischen Union entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht ausreichend bestimmt, so gilt die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die Kriterien dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung von Bankgeschäftsrisiken entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen:
1. Qualitative Standards, wie insbesondere
a) die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,
b) die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank,
c) die Einbindung der Geschäftsleitung in die Risikokontrolle,
d) die Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,
e) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,
f) die Dokumentation des Modells,
g) die Revision des Modells;
2. die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen (Abs. 1);
3. quantitative Standards, wie insbesondere
a) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
b) die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,
c) den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,
d) die Aktualisierung der Datenreihen,
e) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,
f) die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;
4. die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Abs. 2;
5. die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;
6. die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Abs. 1 abdeckt.
7. die Kriterien zur Zulassung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko;
8. die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 2.
(6) Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
1. Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen und anzugeben, ob die Änderungen wesentlich sind;
2. den Wegfall der Kriterien gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 unverzüglich anzuzeigen;
3. alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.
(7) Die FMA hat die Anwendung des Modells zu überwachen und dessen Bewilligung zu widerrufen, falls
1. die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators oder
2. eigene Ermittlungen oder
3. Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,
eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird gemäß Abs. 6 Z 1 eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Abs. 3 anzuwenden. Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Risikoerfassung kann bis zur Verfahrensentscheidung das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige gemäß Abs. 6 Z 2 kann die FMA eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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