VI. Abschnitt: Ordnungsnormen
2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht
§ 26a.
(1) EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland haben den Offenlegungspflichten gemäß § 26 auf Grundlage ihrer konsolidierten Finanzlage nachzukommen.
(2) EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland, die von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kontrolliert werden, haben den Offenlegungspflichten gemäß § 26 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage dieser Finanz-Holdinggesellschaft nachzukommen.
(3) Nachgeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 1 oder 2, deren übergeordnetes Institut den Offenlegungsverpflichtungen auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen die Offenlegungspflichten gemäß § 26 nicht erfüllen.
(4) Bedeutende Tochterunternehmen von EWR-Mutterkreditinstituten oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland haben Informationen über die Eigenmittelstruktur und die Mindesteigenmittelerfordernisse auf individueller oder teilkonsolidierter Basis offen zu legen.
(5) Die Einstufung eines Kreditinstitutes als bedeutendes Tochterunternehmen gemäß Abs. 4 ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Ein bedeutendes Tochterunternehmen hat eine Bilanzsumme von mindestens 5 vH gemessen an der Kreditinstitutsgruppe und ist anhand der Kriterien Größe, Geschäftsstruktur, Kundenkreis, Geschäftsart, örtlicher Tätigkeitsbereich, nachgeordnete Institute und dessen wichtige Bedeutung für den österreichischen Finanzsektor unter Berücksichtigung von Finanzmarktstabilitätsgründen als bedeutend einzustufen. Wird ein Kreditinstitut als bedeutendes Tochterunternehmen eingestuft, hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der zuständigen Behörde des EWR-Mutterkreditinstitutes oder des übergeordneten Kreditinstitutes der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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