VI. Abschnitt: Ordnungsnormen
2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht
§ 26a. Offene Fristigkeitspositionen
(1) Kreditinstitute haben die offenen Fristigkeitspositionen gemäß den Abs. 2 bis 6 zu begrenzen. Für Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, gilt dies für Fristigkeitspositionen, die nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind.
(2) Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalendervierteljahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und die beiden darauffolgenden Kalendervierteljahre.
(3) Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalenderhalbjahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und das darauffolgende Kalenderhalbjahr.
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Hundertsätze dürfen jedoch insoweit überschritten werden, als dies wirtschaftlich der Schließung einer offenen Fristigkeitsposition dient. Macht ein Kreditinstitut hiervon Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Position sich die Schließung bezieht. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Hundertsätze des Abs. 2 und 3 um höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.
(5) Bei Berechnung der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen gilt folgendes:
1. Die Fristigkeitspositionen in jeder einzelnen fremden Währung sind gemäß § 26 Abs. 2 zu berechnen;
2. die Umrechnung der Währungen hat gemäß § 26 Abs. 3 zu erfolgen;
3. bei Zinsanpassungsklauseln gilt als Fälligkeit der Zeitpunkt der nächsten Zinsanpassung;
4. bei Optionen, bewertet gemäß § 26 Abs. 2, ist auf die Zinstermine des zugrundeliegenden Instruments abzustellen;
5. Substanzwerte und abgeleitete Finanzinstrumente auf Substanzwerte bleiben außer Ansatz.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für Zweigniederlassungen österreichischer Kreditinstitute im Ausland, soweit es sich um Währungen handelt, die an deren Sitz gesetzliches Zahlungsmittel sind. Diese Bestimmung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Kreditinstitutes festgestellt hat, daß die Zweigniederlassung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Aufsicht unterliegt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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