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BWG § 26. Offene Fremdwährungspositionen und Gold, BGBl. I Nr. 33/2000, gültig von 23.07.2000 bis 31.03.2002

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

2. Unterabschnitt: Gesellschaftsrecht

§ 26. Offene Fremdwährungspositionen und Gold

(1) Übersteigt die gemäß den Abs. 3 und 4 berechnete Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogoldposition) eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), so beträgt das Eigenmittelerfordernis für das Fremdwährungsrisiko 8 vH der Währungsgesamtposition (Standardverfahren).

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bei der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses abweichend von Abs. 1 auch nach folgendem alternativen Verfahren vorgehen, sofern dies einheitlich und nachhaltig erfolgt:

1. Das Eigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition nach Abzug von ausgeglichenen Positionen in nachweislich eng verbundenen Währungen beträgt 8 vH;

2. das Eigenmittelerfordernis für die ausgeglichene Position in eng verbundenen Währungen beträgt 4 vH.

Zwei Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position beträgt. Die Bagatellschwelle von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel gemäß Abs. 1 und der Freibetrag gemäß § 103 Z 18a finden beim alternativen Verfahren keine Anwendung.

(3) Der Nettobetrag der offenen Fremdwährungspositionen in jeder einzelnen Währung und in Gold ist durch vorzeichenabhängige Summierung der Positionen gemäß Z 1 bis 6 zu berechnen:

1. Nettokassaposition, das sind alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung sowie die Nettokassaposition in Gold; hierbei können Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, diese bewertet wie Anlagevermögen und bis zu 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe), außer Ansatz bleiben; die Überschreitung der Grenze von 2 vH kann vom Bundesminister für Finanzen bewilligt werden, soweit dies trotz des Währungsrisikos vertretbar ist;

2. Netto-Terminposition, das sind alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind;

3. Garantien, unwiderrufliche Zusagen und vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind;

die Regressforderung an den Erstschuldner kann, sofern sie währungsgleich ist, mit ihrem tatsächlichen Wert als Gegenposition angesetzt werden;

4. im Ermessen des Kreditinstitutes der Nettobetrag der noch nicht realisierten, aber durch Devisentermingeschäfte oder ähnliche Geschäfte bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben;

wird von diesem Ermessen Gebrauch gemacht, ist stetig und je Währung einheitlich so zu verfahren;

5. der mit Hilfe des Delta-Faktors ermittelte Netto-Gegenwert des gesamten Bestandes an Fremdwährungs- und Goldoptionen;

Kreditinstitute können zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anwenden und diese in der Berechnung des Fremdwährungsrisikos berücksichtigen. Die verwendeten Optionsbewertungsmodelle sind dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung anzuzeigen; der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen;

6. der Marktwert der nicht unter Z 5 fallenden Optionen.

Nicht in die Berechnungen gemäß Z 1 bis 6 sind jene Devisenpositionen einzubeziehen, für die der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) durch den Bund garantiert ist. Bei Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen und in Gold kann auch der jeweilige Nettomarktwert herangezogen werden.

(4) Die Nettobeträge in den einzelnen Währungen und in Gold, dargestellt in Kauf- und Verkaufspositionen, sind zum Kassa-Mittelkurs in Euro umzurechnen. Danach werden die Kauf- und Verkaufspositionen mit Ausnahme der Position im Euro getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge ist der Nettogesamtbetrag der Fremdwährungs- und Goldpositionen des Kreditinstitutes.

(5) Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:

1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren Währungsgesamtposition die Bagatellschwelle gemäß Abs. 1, berechnet auf individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

2. nicht über Z 1 erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;

3. die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

4. unter den Voraussetzungen des § 22c Abs. 4 können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

5. die Bagatellschwelle gemäß Abs. 1 und der Freibetrag gemäß § 103 Z 18a sind nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;

6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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