BWG § 25. Liquidität, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996

VI. Abschnitt: Ordnungsnormen

1. Unterabschnitt: Auslagerung

§ 25. Liquidität

(1) Kreditinstitute haben dafür zu sorgen, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu können. Sie haben eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen Erfahrungssätzen entsprechende Finanz- und Liquiditätsplanung einzurichten und durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen. Gleichzeitig haben sie entsprechend der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten die Konditionen, insbesondere die Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten so zu gestalten, daß auf mögliche Veränderungen der Marktverhältnisse Bedacht genommen wird.

(2) Kreditinstitute haben in den Monatsausweisen ihre Forderungen und Verbindlichkeiten getrennt nach Kündigungsfristen oder Laufzeiten gemäß der nach § 74 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung auszuweisen. Hiebei sind auch die festzinsgebundenen Forderungen und Verbindlichkeiten, deren Zinssätze vertragsgemäß erst nach einer einjährigen Frist geändert werden dürfen, analog in Summe auszuweisen.

(3) Ungeachtet dieser Verpflichtungen haben Kreditinstitute als Mindesterfordernis flüssige Mittel ersten und zweiten Grades gemäß den Abs. 4 bis 14 zu halten. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes regelt, sind den angegebenen Laufzeiten die Restlaufzeiten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Restlaufzeiten kann bei denjenigen Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten, wo abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt.

(4) Für die Bemessung der flüssigen Mittel ersten Grades sind folgende Schilling-Verpflichtungen maßgebend:

1. Sichteinlagen von Kreditinstituten sowie Einlagen beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen, soweit letztere zur Erfüllung des Abs. 7 dienen;

2. Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;

3. Taggelder, Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen; ausgenommen sind solche, die flüssige Mittel ersten Grades beim zuständigen Zentralinstitut darstellen; den Termineinlagen stehen Kaufverpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit Kreditinstituten zu Terminen unter sechs Monaten sowie Verpflichtungen aus der Ausgabe von Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; den Forderungen stehen Verkaufsverpflichtungen aus Pensionsgeschäften und Forderungen aus Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; Geldmarktzertifikate sind von Kreditinstituten emittierte Schuldverschreibungen, die nur zwischen jenen Kreditinstituten gehandelt werden dürfen, die sich verpflichtet haben, diese Zertifikate nur an Kreditinstitute zu verkaufen;

4. Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;

5. Verpflichtungen aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel.

(5) Von den Schilling-Verpflichtungen gemäß Abs. 4 sind ausgenommen:

1. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;

2. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, soweit diese fristenkonform erfolgt;

3. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank;

4. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;

5. Bauspareinlagen;

6. Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind.

(6) Flüssige Mittel ersten Grades sind:

1. Kassenbestände;

2. Valuten in frei konvertierbarer Währung;

3. gemünztes oder ungemünztes Edelmetall;

4. Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank;

5. Postscheckguthaben in Schilling bei der Österreichischen Postsparkasse;

6. täglich fällige Schilling-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut sowie Schilling-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen;

7. Schilling-Bundesschatzscheine, die gemäß § 41 Nationalbankgesetz eskontfähig sind.

(7) Flüssige Mittel ersten Grades sind im Kalenderdurchschnitt zu halten. Der Durchschnittsbetrag ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Tagesstände der Verpflichtungen gemäß Z 1 am Letzten des vorletzten Monats sowie am 7., 15. und 23. des Vormonats, gemäß Z 2 am Letzten des Vormonats sowie am 7., 15. und 23. des laufenden Monats oder des letzten, jeweils vorangegangenen Geschäftstages.

Folgende Hundertsätze sind anzuwenden:

1. 50 vH der Einlagen bei Zentralinstituten und der Österreichischen Postsparkasse, soweit diese Einlagen zur Erfüllung des Liquiditätserfordernisses ersten Grades eines anderen Kreditinstituts notwendig sind; der Bundesminister für Finanzen kann diesen Hundertsatz durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes erforderlichen Ausmaß ändern;

2. 10 vH der sonstigen Verpflichtungen gemäß Abs. 4; der Bundesminister für Finanzen kann diesen Hundertsatz innerhalb der Bandbreite von 5 vH bis 20 vH durch Verordnung ändern, wenn dies zur Wahrung des Gläubigerschutzes und zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist;

3. bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf sektorspezifische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(8) Für die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten Grades sind folgende Schilling-Verpflichtungen maßgebend:

1. Verpflichtungen gemäß Abs. 4;

2. Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten gegenüberstehen; Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß;

3. Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten;

4. eigene Schilling-Emissionen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten bis unter 36 Monaten;

5. Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Terminen ab sechs Monaten bis 36 Monaten.

(9) Von den Schilling-Verpflichtungen gemäß Abs. 8 sind ausgenommen:

1. Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind;

2. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;

3. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz;

4. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank;

5. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;

6. Bauspareinlagen.

(10) Flüssige Mittel zweiten Grades sind folgende Schilling-Aktivposten:

1. Schecks;

2. fällige Schuldverschreibungen;

3. fällige Zins-, Gewinnanteil- und Erträgnisscheine;

4. festverzinsliche Wertpapiere, die im amtlichen Handel der Wiener Börse notieren, festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im geregelten Freiverkehr oder im sonstigen Handel der Wiener Börse gehandelt werden, sowie bei der Oesterreichischen Nationalbank rediskontfähige Wechsel;

festverzinsliche Wertpapiere sind für die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten Grades mit ihrem Börsekurs anzusetzen;

5. Taggelder und Termineinlagen bei Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Verpflichtungen gegen Kreditinstitute mit Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen und sofern sie nicht als flüssige Mittel ersten Grades zählen; für einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute, die nicht gemäß Abs. 13 zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gelten Termineinlagen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten von 30 Tagen bis unter sechs Monate nur dann als flüssige Mittel zweiten Grades, wenn sie beim zuständigen Zentralinstitut gehalten werden; Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß;

6. Kassenscheine der Oesterreichischen Nationalbank;

7. der Betrag, um den die durchschnittliche Liquidität ersten Grades die gemäß Abs. 7 erforderliche übersteigt;

8. vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß Abs. 4 flüssige Mittel ersten Grades sind, deren Laufzeit sechs bis 36 Monate beträgt;

9. Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes in der Höhe des Rückgabepreises, wenn

a) der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Abs. 6 und Z 1 bis 8 gebildet wird,

b) auf Verlangen des Anteilinhabers diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen auszuzahlen ist;

c) die lit. a entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß lit. b im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht und dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank angezeigt wurde und

d) eine Veröffentlichung gemäß lit. e nicht erfolgt ist;

e) das beabsichtigte Abgeben von einer der in den lit. a und b genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(11) In die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Abs. 10 werden nicht einbezogen:

1. Wertpapiere, die aus eigenen Emissionen stammen;

2. Wertpapiere, die als Deckung oder Ersatzdeckung dienen;

3. Wertpapiere, die Dritten - ausgenommen der Oesterreichischen Nationalbank - verpfändet sind;

4. Wertpapiere, die der Oesterreichischen Nationalbank verpfändet sind, soweit diesem Pfandrecht nicht ein obligatorischer Herausgabeanspruch des Verpfänders entgegensteht;

5. in Pension gegebene Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 beim Pensionsgeber bilanziert werden;

6. Wertpapiere, die in Pension genommen wurden;

7. Einlagen, die zur Refinanzierung von Krediten dienen, soweit diese bei der refinanzierten Bank von den Verpflichtungen gemäß Abs. 4 ausgenommen sind.

(12) Flüssige Mittel zweiten Grades sind jeweils zum Monatsletzten zumindest im Ausmaß von 25 vH der Verpflichtungen gemäß Abs. 10 zum 15. des gleichen Kalendermonats oder des letzten vorangegangenen Geschäftstages zu halten. Der Bundesminister für Finanzen kann diesen Hundertsatz innerhalb einer Bandbreite von 15 vH bis 30 vH durch Verordnung ändern, wenn dies nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist. Für Verpflichtungen gemäß Abs. 4 vermindert sich der Hundertsatz um den gemäß Abs. 7 Z 2 festgelegten Satz für flüssige Mittel ersten Grades.

(13) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben bei ihrem Zentralinstitut eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Schilling-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Schilling-Einlagen zu halten. Ihr Ausmaß ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auf ein Kreditinstitut, das am eine Bilanzsumme von mindestens 40 vH der Bilanzsumme des Zentralinstitutes (ohne das Bauspargeschäft) aufgewiesen hat, keine Anwendung, wenn es diesem erklärt, daß es nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Erklärung, den Anschluß an das Zentralinstitut lösen wird. Ab dem Tag des Einlangens der schriftlichen Erklärung, mit der ein solches Kreditinstitut den Anschluß an das Zentralinstitut löst, erlischt die gesetzliche Verpflichtung dieses Kreditinstitutes, das Ausmaß der Liquiditätsreserve quartalsweise anzupassen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Liquiditätsreserve stufenweise vermindert werden. Nach Ablauf der Dreijahresfrist kann der Anschluß an das Zentralinstitut aufrechterhalten werden, indem bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut weiterhin Liquiditätsreserve gehalten werden kann, deren jeweiliges Ausmaß der Oesterreichischen Nationalbank vom Zentralinstitut monatlich zu melden ist.

(14) Der Bundesminister für Finanzen kann die in den Abs. 6 und 10 genannten flüssigen Mittel ersten und zweiten Grades im Wege einer Verordnung durch andere Werte gleicher Flüssigkeit ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAF-30946