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BWG § 24b. Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen, BGBl. I Nr. 141/2006, gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

3. Unterabschnitt Kapitalerhaltungsmaßnahmen

§ 24b. Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen

Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:

1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogeldposition) 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), berechnet auf individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

2. nicht über Z 1 erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;

3. die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

4. unter den Voraussetzungen des § 24a Abs. 4 können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

5. die Bagatellschwelle gemäß Z 1 ist nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;

6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAF-30946