V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente
3. Unterabschnitt Kapitalerhaltungsmaßnahmen
§ 24b. Erfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung
Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die Zwecke des § 24 bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung und
1. eine harte Kernkapitalquote von 4,5 vH,
2. eine Kernkapitalquote von 6 vH, und
3. eine Gesamtkapitalquote von 8 vH.
sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen.“
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAF-30946