BWG § 24b. Erfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, BGBl. I Nr. 98/2021, gültig ab 29.05.2021

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

3. Unterabschnitt Kapitalerhaltungsmaßnahmen

§ 24b. Erfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung

Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die Zwecke des § 24 bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung und

1. eine harte Kernkapitalquote von 4,5 vH,

2. eine Kernkapitalquote von 6 vH, und

3. eine Gesamtkapitalquote von 8 vH.

sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen.“

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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