BWG § 24a. Kapitalerhaltungsplan, BGBl. I Nr. 184/2013, gültig von 01.01.2014 bis 28.05.2021

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

3. Unterabschnitt Kapitalerhaltungsmaßnahmen

§ 24a. Kapitalerhaltungsplan

(1) Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Abs. 2 vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.

(2) Der Kapitalerhaltungsplan umfasst:

1. Eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose;

2. Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Kreditinstituts;

3. einen Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung vollständig zu erfüllen;

4. weitere Informationen, die die FMA für die in Abs. 3 vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.

(3) Die FMA hat den Kapitalerhaltungsplan zu bewerten und zu genehmigen, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Kapitalerhaltungsplans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen werden wird, damit das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung innerhalb eines von der FMA als angemessenen erachteten Zeitraums erfüllen kann.

(4) Genehmigt die FMA den Kapitalerhaltungsplan nicht gemäß Abs. 3, so hat sie

1. das Kreditinstitut dazu aufzufordern, die Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken oder

2. ihre Befugnisse gemäß § 70 Abs. 4a auszuüben, um strengere als die in § 24 angeführten Ausschüttungsbeschränkungen anzuordnen.

Die FMA kann Maßnahmen nach Z 1 und 2 auch kumulativ anwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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