V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente
3. Unterabschnitt Kapitalerhaltungsmaßnahmen
§ 24. Konsolidierte Eigenmittel
(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 und die Eigenmittelbestandteile (§ 23 Abs. 1) der Kreditinstitutsgruppe zu konsolidieren (Vollkonsolidierung). Eigenmittel des übergeordneten Kreditinstituts, die einem in den Konsolidierungskreis einbezogenen nachgeordneten Kredit- oder Finanzinstitut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2.
(2) Folgende Posten sind als Passivposten den konsolidierten offenen Rücklagen hinzuzurechnen und verringern diese, sofern sie Aktivposten sind:
1. Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 259 Abs. 1 HGB;
2. ein aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des § 254 Abs. 3 HGB entstehender Unterschiedsbetrag (Kapitalkonsolidierung);
3. Umrechnungsdifferenzen ausländischer Währungen, die im Rahmen der Konsolidierung bei der Umrechnung des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapitals eines nachgeordneten Instituts auftreten;
4. ein aus der Equity-Bewertung entstehender Unterschiedsbetrag im Sinne des § 264 Abs. 2 HGB.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
1. Die Abs. 1 und 2 Z 1 bis 3 für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe;
2. Abs. 2 Z 4 für Beteiligungen an Kredit- und Finanzinstituten, die nicht in die voll- oder anteilmäßige Konsolidierung (Abs. 4) einbezogen werden;
3. Abs. 2 Z 4 kann einheitlich auch für alle Beteiligungen an Unternehmen angewendet werden, die keine Kredit- oder Finanzinstitute sind; hiebei kann der Beteiligungsbegriff des § 228 Abs. 1 und 2 HGB verwendet und § 263 Abs. 2 HGB (Befreiung einer Beteiligung) in Anspruch genommen werden;
4. die Beträge gemäß Abs. 2 können aus dem letzten festgestellten Konzernabschluß fortgeführt werden, wenn zwischenzeitliche Veränderungen von nur untergeordneter Bedeutung sind.
(4) Hält ein Kreditinstitut mittelbar und unmittelbar Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 vH des Kapitals dieser Institute und sind diese nicht Teil der Kreditinstitutsgruppe, so kann eine anteilmäßige Konsolidierung im Sinne des § 262 HGB vorgenommen werden. Von der anteilmäßigen Konsolidierung darf nur in begründeten Fällen abgewichen werden. Abs. 2 Z 2 und 3 ist anzuwenden.
(5) Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel in den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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