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BWG § 24. Konsolidierte Eigenmittel, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

3. Unterabschnitt Kapitalerhaltungsmaßnahmen

§ 24. Konsolidierte Eigenmittel

(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 und die Eigenmittelbestandteile (§ 23 Abs. 1) der Kreditinstitutsgruppe zu konsolidieren (Vollkonsolidierung). Eigenmittel des übergeordneten Kreditinstituts, die einem in den Konsolidierungskreis einbezogenen nachgeordneten Kredit- oder Finanzinstitut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2.

(2) Folgende Posten sind als Passivposten den konsolidierten offenen Rücklagen hinzuzurechnen und verringern diese, sofern sie Aktivposten sind:

1. Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 259 Abs. 1 HGB;

2. ein aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des § 254 Abs. 3 HGB entstehender Unterschiedsbetrag (Kapitalkonsolidierung);

3. Umrechnungsdifferenzen ausländischer Währungen, die im Rahmen der Konsolidierung bei der Umrechnung des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapitals eines nachgeordneten Instituts auftreten;

4. ein aus der Equity-Bewertung entstehender Unterschiedsbetrag im Sinne des § 264 Abs. 2 HGB.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1. Die Abs. 1 und 2 Z 1 bis 3 für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe;

2. Abs. 2 Z 4 für Beteiligungen an Kredit- und Finanzinstituten, die nicht in die voll- oder anteilmäßige Konsolidierung (Abs. 4) einbezogen werden;

3. Abs. 2 Z 4 kann einheitlich auch für alle Beteiligungen an Unternehmen angewendet werden, die keine Kredit- oder Finanzinstitute sind; hiebei kann der Beteiligungsbegriff des § 228 Abs. 1 und 2 HGB verwendet und § 263 Abs. 2 HGB (Befreiung einer Beteiligung) in Anspruch genommen werden;

4. die Beträge gemäß Abs. 2 können aus dem letzten festgestellten Konzernabschluß fortgeführt werden, wenn zwischenzeitliche Veränderungen von nur untergeordneter Bedeutung sind.

(4) Hält ein Kreditinstitut mittelbar und unmittelbar Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 vH des Kapitals dieser Institute und sind diese nicht Teil der Kreditinstitutsgruppe, so kann eine anteilmäßige Konsolidierung im Sinne des § 262 HGB vorgenommen werden. Von der anteilmäßigen Konsolidierung darf nur in begründeten Fällen abgewichen werden. Abs. 2 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(5) Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel in den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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