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BWG § 24. Ausschüttungsbeschränkungen, BGBl. I Nr. 98/2021, gültig ab 29.05.2021

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

3. Unterabschnitt Kapitalerhaltungsmaßnahmen

§ 24. Ausschüttungsbeschränkungen

(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Abs. 2 vorzulegen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts oder eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag zu berechnen und der FMA unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen vor der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags folgende Maßnahmen zu unterlassen:

1. Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 4 vorzunehmen;

2. Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;

3. Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.

Sofern ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt, dürfen Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nur bis zur Höhe des gemäß der Anlage zu § 24 berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags vorgenommen werden.

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe folgender Informationen der FMA anzuzeigen:

1. Eigenmittel, die vom Kreditinstitut oder von der Kreditinstitutsgruppe gehalten werden, aufgeschlüsselt nach

a) hartem Kernkapital,

b) zusätzlichem Kernkapital,

c) Ergänzungskapital;

2. Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;

3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Abs. 2;

4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf

a) Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen,

b) Rückkauf oder sonstiger Rückerwerb von Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch ein Kreditinstitut oder durch das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6;

c) Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals,

d) Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen, entweder aufgrund der Einführung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum eingeführt wurde, in dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat.

Die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen müssen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet werden können und dass auf Anfrage jederzeit die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA nachgewiesen werden kann.

(4) Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen sind:

1. Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen in bar;

2. die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Bonusaktien oder anderen in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten;

3. die Rücknahme oder der Rückkauf eigener Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut oder durch das für die Kreditinstitutsgruppe verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6;

4. die Rückzahlung der in Verbindung mit den in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten eingezahlten Beträge;

5. die Ausschüttung von in Art. 26 Abs. 1 lit. b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Positionen.

(5) Die Beschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallsereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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