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BWG § 23g. Nationale Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos, BGBl. I Nr. 98/2021, gültig ab 29.05.2021

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

2. Unterabschnitt Makroprudenzielle Instrumente

§ 23g. Nationale Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos

(1) Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann der FMA empfehlen, nationale Maßnahmen im Sinne des Art. 458 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle oder mehrere von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zu ergreifen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1. Systemisches Risiko liegt vor und ist in einer Weise ausgeprägt, dass es möglicherweise zu bedeutenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland kommen könnte und

2. andere makroprudenzielle Instrumente gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder diesem Bundesgesetz sind nicht oder weniger wirksam.

(2) Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 458 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(3) Auf Basis der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Abs. 1 kann die FMA eine Verordnung mit nationalen Maßnahmen im Sinne des Art. 458 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren oder bis das systemische Risiko entsprechend gemindert wurde oder nicht mehr besteht, falls dies früher der Fall ist, erlassen, wenn diese nationalen Maßnahmen geeignet sind, die Ausprägung des systemischen Risikos effektiv abzusenken oder das Risiko zu eliminieren. Kommt die FMA der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen. Die FMA kann den ESRB im Sinne des Art. 458 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersuchen, andere Mitgliedstaaten aufzufordern, von der FMA gesetzte nationale Maßnahmen auf im Inland tätige Zweigstellen oder im Inland belegene Forderungen von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen im Zuständigkeitsbereich dieser Mitgliedstaaten auszuweiten.

(4) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 3 setzt Folgendes voraus:

1. Das Erbringen der nötigen quantitativen und qualitativen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

2. die Übermittlung der Notifikation an die Europäische Kommission und den ESRB gemäß Art. 458 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3. das Verstreichen der Frist des Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne dass der Rat der Europäischen Union einen Durchführungsbeschluss zur Ablehnung der beabsichtigten nationalen Maßnahmen erlassen hat und

4. das Vorliegen einer Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Verordnung der FMA.

(5) Die FMA überprüft die gemäß Abs. 3 gesetzten nationalen Maßnahmen vor Ablauf der in Art. 458 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Frist in Abstimmung mit der EBA und dem ESRB. Liegen die Voraussetzungen für den Erlass nationaler Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA die Verordnung gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um bis zu zwei Jahre verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen, wobei die Voraussetzungen des Abs. 4 einzuhalten sind. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(6) Die FMA kann vor Erlass oder Anpassung bestehender nationaler Maßnahmen mit Verordnung gemäß Abs. 3 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen und die Ausprägung des systemischen Risikos und die Eignung nationaler Maßnahmen zur effektiven Absenkung oder Eliminierung des systemischen Risikos einholen. Die FMA hat vor Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat gesetzten nationalen Maßnahmen gemäß Abs. 7 und vor Erlass von Maßnahmen gemäß Abs. 8 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.

(7) Die FMA kann die gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen mit Wirkung für Zweigstellen gemäß § 10 oder Forderungen von im Inland konzessionierten Kreditinstituten unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen und hat diese Anerkennung dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der EBA, dem ESRB und dem Mitgliedstaat, der diese Maßnahmen erlassen hat, mitzuteilen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(8) Unabhängig vom Verfahren des Art. 458 Abs. 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sofern die Bedingungen und Anzeigepflichten von Abs. 1, 3 und 4 in Verbindung mit Art. 458 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden, kann die FMA unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von sechs Monaten mit Verordnung die in Art. 458 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Maßnahmen für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren oder bis das systemische Risiko nicht mehr besteht, ergreifen, wenn diese Maßnahmen geeignet sind, die Intensität des systemischen Risikos zu senken.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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