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BWG § 23f. Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für Systemrisikopuffer, BGBl. I Nr. 98/2021, gültig ab 29.05.2021

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

2. Unterabschnitt Makroprudenzielle Instrumente

§ 23f. Anerkennung von Kapitalpufferanforderungen für Systemrisikopuffer

(1) Die FMA kann nach Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzte Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer anderer Mitgliedstaaten anerkennen und diese durch Verordnung bei im Inland zugelassenen Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen auf jene Risikopositionen anwenden, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der diese Quote festsetzt. Beabsichtigt die FMA, einen von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzte Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anzuwenden, hat sie dies vorab dem Finanzmarktstabilitätsgremium anzuzeigen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums einzuholen.

(2) Erkennt die FMA eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland gemäß Abs. 1 an, so hat sie dies dem ESRB anzuzeigen.

(3) Bei ihrer Entscheidung über die Anerkennung einer Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß Abs. 1 hat die FMA den Informationen Rechnung zu tragen, die der Mitgliedstaat, der diese Quote festsetzt, auf Basis von Art. 133 Abs. 9 und 13 der Richtlinie 2013/36/EU vorzulegen hat.

(4) Erkennt die FMA eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland an, so kann diese Kapitalpufferanforderung zusätzlich zu einer gemäß Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU angewandten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gelten, sofern die Puffer unterschiedliche Risiken abdecken. Decken die Puffer dasselbe Risiko ab, so ist nur der höhere Puffer anzuwenden.

(5) Ist ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, soll nach Auffassung der Behörde oder Stelle gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 des Mutterunternehmens eine oder mehrere Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer für dieses Tochterunternehmen gelten und teilt die FMA diese Ansicht nicht, kann die FMA die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 der EBA vorlegen.

(6)Hat die EBA einen Beschluss gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 getroffen, durch den die FMA verpflichtet wird, die Entscheidung über die Festsetzung von Kapitalpufferanforderungen für den oder die Systemrisikopuffer durch einen anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU anzuerkennen, hat die FMA das Finanzmarktstabilitätsgremium darüber zu informieren und eine Verordnung, in der die Entscheidung der EBA anerkannt wird, zu erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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