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BWG § 23b. Globale Systemrelevante Institute, BGBl. I Nr. 184/2013, gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

2. Unterabschnitt Makroprudenzielle Instrumente

§ 23b. Globale Systemrelevante Institute

(1) Die FMA hat ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut mit Sitz im Inland, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, als Globales Systemrelevantes Institut (G-SRI) einzustufen, wenn davon auszugehen ist, dass eine Fehlfunktion, eine Bestandsgefährdung oder das Scheitern dieses Instituts zu systemischem Risiko (§ 2 Z 41) mit globalen Auswirkungen führt. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf Institute hinweisen, bei denen das Scheitern dieser Institute zu systemischen Risiken (§ 2 Z 41) mit globalen Auswirkungen führen kann, und empfehlen, einen Kapitalpuffer für Globale Systemrelevante Institute vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 131 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Die Einstufung und Aktualisierung der Einstufung eines Instituts oder einer Holdinggesellschaft als Globales Systemrelevantes Institut (Abs. 1) und die Höhe der Kapitalpufferanforderung (Abs. 5) ist von der FMA unter Berücksichtigung der gleich zu gewichtenden, auf Indikatoren basierten Kriterien Größe, Verflechtung der Kreditinstitutsgruppe mit dem Finanzsystem, Ersetzbarkeit der Finanzdienstleistungen oder der Finanzinfrastruktur einer Kreditinstitutsgruppe, Komplexität der Kreditinstitutsgruppe und grenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitutsgruppe zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Bescheid festzustellen. Die zugrundeliegende Methodologie hat die nachvollziehbare Zuordnung von Globalen Systemrelevanten Instituten in einzelne Subkategorien unter Berücksichtigung relevanter europäischer und internationaler Entwicklungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.

(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1, 3 und 5 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.

(5) Globale Systemrelevante Institute haben, zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 und zur Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß § 23a dient, dauerhaft einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer auf konsolidierter Ebene zu halten. Bei der Festsetzung des Kapitalpuffers gemäß Abs. 2 ist die Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird, zu berücksichtigen, wobei eine nachträgliche Änderung der Subkategorie möglich ist. Die Entscheidung über die Änderung der Subkategorie, der ein Globales Systemrelevantes Institut zugeordnet wird und deren Begründung hat die FMA der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) mitzuteilen.

(6) Für die Zwecke des Abs. 5 hat die FMA durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die nähere Ausgestaltung der zugrundeliegenden Methodologie, quantifizierbare und qualifizierbare Kriterien für die jeweiligen Subkategorien, die Anzahl der Subkategorien und die den jeweiligen Subkategorien zugeordneten Kapitalpuffer-Anforderungen, die von Globalen Systemrelevanten Instituten einzuhalten sind, festzulegen. Dabei sind insbesondere Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zu berücksichtigen.

(7) Unterliegt eine Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Ebene:

1. einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und für Systemrelevante Institute, hat sie die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen;

2. einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute, für Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (§ 23d), hat sie die jeweils höchste Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.

(8) Ist ein Institut Teil der Kreditinstitutsgruppe eines Globalen Systemrelevanten Instituts oder eines Systemrelevanten Instituts,

1. und kommt Abs. 7 zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer und der jeweils höheren Kapitalpufferanforderung aus dem Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht;

2. und kommt Abs. 8 zur Anwendung, hat dieses Institut eine kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung einzuhalten, die der für dieses Institut geltenden Summe aus Kapitalerhaltungspuffer, Antizyklischem Kapitalpuffer, Kapitalpuffer für Systemrelevante Institute und dem Systemrisikopuffer auf Einzelinstitutsebene entspricht.

(9) Die FMA hat eine Liste der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die von der FMA als Globale Systemrelevante Institute oder als Systemrelevante Institute eingestuft werden, der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermitteln. Die FMA hat diese Liste jährlich zu aktualisieren und die aktualisierte Liste der Europäischen Kommission, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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