BWG § 23a. Antizyklischer Kapitalpuffer, BGBl. I Nr. 184/2013, gültig von 01.01.2016 bis 28.05.2021

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

2. Unterabschnitt Makroprudenzielle Instrumente

§ 23a. Antizyklischer Kapitalpuffer

(1) Kreditinstitute haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 und zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers gemäß § 23 Abs. 1 dient, einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer zu halten. Der antizyklische Kapitalpuffer hat dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrag, multipliziert mit den gewichteten Durchschnittswerten der Kapitalpuffer-Anforderungen für die antizyklischen Kapitalpuffer, zu entsprechen. Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf prozyklisch wirkende Risiken gemäß Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU hinweisen und empfehlen, einen antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Abs. 3 vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 130 Abs. 2 und 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und unter Berücksichtigung relevanter Empfehlungen und Richtlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:

1. Die nähere Ausgestaltung der Grundlagen für die Berechnung der Kapitalpuffer-Anforderung des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß Abs. 1 nach Maßgabe von Art. 140 der Richtlinie 2013/36/EU;

2. vierteljährlich die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Institute mit Sitz im Inland nach Maßgabe des Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU;

3. ob Kapitalpuffer-Anforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von anderen gemäß Art. 136 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU benannten Behörden oder zuständigen Drittlandbehörden in einer Höhe von über 2,5 vH festgelegt wurden, nach Maßgabe des Art. 137 der Richtlinie 2013/36/EU für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers für in Österreich zugelassene Kreditinstitute anerkannt werden;

4. die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Drittländer in den Fällen und nach Maßgabe der Art. 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU.

(4) Die FMA hat die für das jeweilige Quartal festgelegte Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer (Abs. 3 Z 2) unter Angabe zumindest folgender Informationen dem ESRB mitzuteilen sowie durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:

1. Die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;

2. das maßgebliche Verhältnis zwischen dem Volumen gewährter Kredite in Österreich und dem Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;

3. den gemäß Art. 136 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU berechneten Puffer-Richtwert;

4. die Begründung für die festgelegte Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;

5. im Falle einer Anhebung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute die höhere Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zur Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden haben;

6. die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 5 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt;

7. im Falle einer Herabsetzung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitraum, in dem aufgrund der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz verfügbaren Daten keine Erhöhung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist; die Gründe für die Annahme dieses Zeitraums sind anzugeben;

8. im Falle der Abweichung von einer Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Abs. 1 die Gründe für das Abweichen von dieser Empfehlung.

Die FMA unternimmt alle Schritte, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Bekanntgabe nach diesem Absatz mit anderen gemäß Art. 136 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU benannten Behörden angemessen sind.

(5) Wird eine Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer durch Verordnung gemäß Abs. 3 Z 3 anerkannt, so hat die FMA zumindest folgende Informationen durch Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen:

1. Die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;

2. den Mitgliedstaat oder das Drittland, bei dem diese Kapitalpuffer-Anforderung gilt;

3. im Falle einer Anhebung der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute die höhere Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zur Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben;

4. die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 3 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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