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BWG § 23a. Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, BGBl. I Nr. 237/2022, gültig ab 01.02.2023

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

2. Unterabschnitt Makroprudenzielle Instrumente

§ 23a. Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer

(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben einen aus hartem Kernkapital bestehenden antizyklischen Kapitalpuffer zu halten, der dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag, multipliziert mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Kapitalpufferquoten zu entsprechen hat und nach Maßgabe von Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird (Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer). Das Finanzmarktstabilitätsgremium kann die FMA auf prozyklisch wirkende Risiken gemäß Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU hinweisen und ihr empfehlen, eine Kapitalpufferanforderung für einen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuschreiben. Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

(2) Die FMA ist zuständige Behörde für die Zwecke des Art. 136 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

(3) Für die Zwecke des Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einholen und unter Berücksichtigung relevanter Vorgaben der EBA und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom S. 1) und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung festlegen:

1. Die Höhe der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen mit Sitz im Inland nach Maßgabe der Anlage zu § 23a;

2. die Höhe der Kapitalpufferanforderungen für den antizyklischen Kapitalpuffer, die von anderen Behörden oder Stellen gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 oder zuständigen Drittlandsbehörden in einer Höhe von über 2,5 vH festgelegt wurden, und von der FMA nach Maßgabe von Abs. 5 und § 23b für die Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von in Österreich zugelassenen Kreditinstituten seitens der FMA anerkannt werden;

3. die Höhe der Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer für Drittländer in den Fällen und nach Maßgabe der Art. 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU.

(4) Die FMA hat quartalsweise zumindest die folgenden Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und gegebenenfalls zu aktualisieren:

1. Die anzuwendende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;

2. das maßgebliche Verhältnis zwischen dem Volumen gewährter Kredite in Österreich und dem Bruttoinlandsprodukt und dessen Abweichung vom langfristigen Trend;

3. den gemäß Abs. 7 berechneten Puffer-Richtwert;

4. die Begründung für die Pufferquote;

5. im Falle einer Anhebung der Pufferquote den voraussichtlichen Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die höhere Pufferquote zur Berechnung ihrer Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben;

6. die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 5 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt;

7. im Falle einer Herabsetzung der Pufferquote den Zeitraum, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist, wobei die Gründe für die Annahme dieses Zeitraums anzugeben sind;

8. im Falle der Abweichung von einer Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums gemäß Abs. 1 die Gründe für das Abweichen von dieser Empfehlung.

Die FMA hat alle Schritte zu unternehmen, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Bekanntgabe nach diesem Absatz mit anderen Behörden oder Stellen gemäß § 77 Abs. 5 Z 6 angemessen sind. Die FMA hat dem ESRB jede Änderung der Quote für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer und die erforderlichen Angaben gemäß Z 1 bis 7 mitzuteilen.

(5) Wird die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23b Abs. 1 anerkannt oder gemäß Abs. 3 festgesetzt, so hat die FMA zumindest folgende Informationen durch Veröffentlichung auf ihrer Website bekannt zu machen:

1. Die Kapitalpuffer-Anforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer;

2. den Mitgliedstaat oder das Drittland, für den diese antizyklische Kapitalpuffer-Anforderung anzuwenden ist;

3. beim erstmaligen Festsetzen der Pufferquote für den antizyklischen Kapitalpuffer auf einen Wert über 0 vH und im Falle einer Anhebung einer Pufferquote den Zeitpunkt, ab dem die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen die höhere Quote zur Berechnung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer anzuwenden haben und

4. die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls der unter Z 3 genannte Zeitpunkt weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.

(6) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalpuffer zur Bedeckung der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß § 24.

(7) Die FMA hat für jedes Quartal einen Puffer-Richtwert, der zur Festlegung der Quote für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Abs. 8 herangezogen wird, zu berechnen. Der Puffer-Richtwert hat in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch übermäßiges Kreditwachstum im Inland bedingten Risiken zu berücksichtigen und den spezifischen Gegebenheiten der nationalen Volkswirtschaft gebührend Rechnung zu tragen. Der Puffer-Richtwert hat auf der Abweichung des Verhältnisses des Volumens der gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt vom langfristigen Trend zu basieren, wobei unter anderem ein Indikator für das Kreditwachstum im Inland und ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der im Inland gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt widerspiegelt und etwaige Vorgaben des ESRB im Sinne des Art. 135 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU zu berücksichtigen sind.

(8) Die FMA hat quartalsweise die Intensität der prozyklisch wirkenden Risiken im Inland und die Angemessenheit der geltenden Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer zu überprüfen und die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gegebenenfalls festzusetzen oder anzupassen. Dabei hat sie den gemäß Abs. 7 berechneten Puffer-Richtwert, gegebenenfalls Vorgaben des ESRB gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchstaben a, c und d der Richtlinie 2013/36/EU zur Festsetzung einer Pufferquote und weitere Variablen, die die FMA für wesentlich erachtet, zu berücksichtigen, um die Intensität prozyklisch wirkender Risiken zu mindern.

(9) Die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen mit Risikopositionen im Inland, liegt zwischen 0 vH und 2,5 vH und wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder Vielfachen von 0,25 Prozentpunkten festgelegt. Für die in der Anlage zu § 23a genannten Zwecke darf die FMA für die Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer eine höhere Quote als 2,5 vH des nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags festsetzen, sofern sie dies auf Grundlage der in Abs. 8 genannten Zwecke als gerechtfertigt ansieht.

(10) Wird die Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer von der FMA erstmalig auf einen Wert über Null festgesetzt oder wird die bisherige Quote von der FMA zu einem späteren Zeitpunkt angehoben, so hat die FMA ein Datum festzulegen, ab dem die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen diese erhöhte Quote zur Berechnung ihrer Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer erstmalig anzuwenden haben. Dieses Datum hat nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum, an dem die Anhebung der Pufferquote gemäß Abs. 4 bekanntgegeben wurde, zu liegen. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe der Erhöhung der Pufferquote weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.

(11) Setzt die FMA die bestehende Quote der Kapitalpufferanforderung für den antizyklischen Kapitalpuffer aufgrund der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nach diesem Absatz verfügbaren Daten herab, hat sie, unabhängig davon, ob die Quote auf null gesenkt wird oder nicht, einen voraussichtlichen, für die FMA nicht bindenden, Zeitraum festzulegen, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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