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BWG § 23. Eigenmittel, BGBl. I Nr. 20/2012, gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

2. Unterabschnitt Makroprudenzielle Instrumente

§ 23. Eigenmittel

(1) Folgende Bestandteile sind den Eigenmitteln zuzurechnen:

1. eingezahltes Kapital gemäß Abs. 3;

2. offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6; ein Zwischengewinn oder ein vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelter Jahresgewinn ist den offenen Rücklagen nur dann zuzurechnen, wenn

a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde,

b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a geprüft hat und

c) das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a nachgewiesen hat;

ist ein Kreditinstitut der Originator einer Verbriefung, dürfen die Nettogewinne aus kapitalisierten künftigen Erträgen der verbrieften Forderungen, die eine Kreditverbesserung bewirken, nicht angesetzt werden;

3. Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 57 Abs. 3 und 4;

3a. hybrides Kapital gemäß Abs. 4a;

4. stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1;

5. Ergänzungskapital gemäß Abs. 7 und Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) mit Dividendennachzahlungsverpflichtung;

6. nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8;

7. Neubewertungsreserven gemäß Abs. 9;

8. Haftsummenzuschlag gemäß Abs. 10;

9. kurzfristiges nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8a;

10. der Überhang der Wertberichtigungen und Rückstellungen über die erwarteten Verlustbeträge bis zu einer Höhe von 0,6 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, soweit diese bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 22b bei der Berechnung gemäß § 22b Abs. 6 Z 1 ermittelt werden; in diese Position sind Beträge, die für Verbriefungspositionen mit einem Gewicht von 1250 vH ermittelt werden, nicht einzubeziehen.

(2) Die Eigenmittelbestandteile gemäß Abs. 1 sind vorweg um die Buchwerte jener Aktivposten zu kürzen, die aus eigener Emission stammen oder die das Kreditinstitut von einer herrschenden Gesellschaft erworben hat.

(3) Eingezahltes Kapital ist:

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2005)

2. bei Kapitalgesellschaften das eingezahlte Grund- oder Stammkapital;

3. bei Genossenschaften die auf die Geschäftsanteile geleisteten Geldeinlagen;

4. bei Sparkassen das eingezahlte Gründungskapital;

5. bei Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken das eingezahlte Kapital;

6. bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute das in frei konvertierbarer Währung zur Verfügung gestellte Dotationskapital;

7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000);

8. bei jedem Kreditinstitut das Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) ohne Dividendennachzahlungsverpflichtung.

(4) Partizipationskapital ist Kapital,

1. das eingezahlt ist und auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird,

2. das nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herabgesetzt oder gemäß den Bestimmungen des § 102a eingezogen werden kann,

3. dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei als Gewinn das Ergebnis des Geschäftsjahres (Jahresgewinn) nach Rücklagenbewegung anzusehen ist,

4. das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt,

5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös zumindest im Ausmaß des Nominales verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996)

(4a) Hybrides Kapital umfasst, vertraglich geregelt, jene eingezahlten Eigenmittelbestandteile,

1. die gegenüber Einlagen, anderen Verbindlichkeiten und sonstigen nachrangigen Verbindlichkeiten nachrangig sind;

2. deren Kapitalbeträge, die nicht ausgeschütteten Zinsen und Dividenden bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen und die Rekapitalisierung des Kreditinstitutes nicht behindern;

3. die dem Kreditinstitut unbefristet oder auf mindestens 30 Jahre zur Verfügung gestellt werden und seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; nach alleinigem Ermessen des Kreditinstitutes kann hybrides Kapital eine oder mehrere Kündigungsoptionen beinhalten, wobei die Kündigung frühestens fünf Jahre nach dem Emissionstermin erfolgen darf;

4. die bei unbefristeten Instrumenten nur einen maßvollen Rückzahlungsanreiz vorsehen, der frühestens zehn Jahre nach Emission des Instrumentes wirksam wird; die Bedingungen bei befristeten Instrumenten dürfen keinen Rückzahlungsanreiz vor dem Fälligkeitstermin vorsehen; das Kreditinstitut kann bei befristeten oder unbefristeten Instrumenten eine vorzeitige Rückzahlung vornehmen, sofern dies wegen wesentlicher, zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Änderungen in der steuerlichen Behandlung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, nicht unangemessen ist oder wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit des hybriden Kapitals in zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Art ändert; die eine Aussetzung von Tilgungszahlungen ab Eintritt einer Gefährdung der angemessenen Finanz- und Eigenmittelsituation vorsehen; besteht die Gefahr einer Unterschreitung des Mindesteigenmittelerfordernisses (§ 22 Abs. 1), hat das Kreditinstitut Tilgungszahlungen entfallen zu lassen;

5. die die Leistung von Zins- und Dividendenzahlungen ab Eintritt einer Gefährdung der angemessenen Finanz- und Eigenmittelsituation ausschließen; besteht die Gefahr einer Unterschreitung des Mindesteigenmittelerfordernisses (§ 22 Abs. 1), hat das Kreditinstitut diese Zahlungen entfallen zu lassen;

6. die so ausgestaltet sein können, dass sie ab Eintritt einer Gefährdung der angemessenen Finanz- und Eigenmittelsituation unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 17 Z 5 jederzeit innerhalb eines im Voraus festgelegten Verhältnisses in eingezahltes Kapital (Abs. 3) in zumindest gleicher Höhe umgewandelt werden müssen.

(4b) Die Kündigung oder vorzeitige Rückzahlung hybriden Kapitals bedarf der Bewilligung der FMA. Die Erteilung der Bewilligung setzt voraus:

1. Die Erfüllung der in Abs. 4a Z 3 und 4 genannten Voraussetzungen,

2. die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 17 Z 2 und 3, und

3. eine auch nach Kündigung oder vorzeitiger Rückzahlung des hybriden Kapitals angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation, wobei die FMA eine nachweisliche Beschaffung von Kapital in zumindest gleicher Höhe und Qualität verlangen kann; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren. Bei Kündigung oder vorzeitiger Rückzahlung bis kann die FMA im Hinblick auf die Sicherstellung einer nachhaltigen Anrechenbarkeit der als Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung genehmigen. Die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung oder vorzeitiger Rückzahlung des hybriden Kapitals über eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation verfügen.

(5) Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Berechtigten aus Partizipationskapital und den mit den Eigenmitteln gemäß Abs. 1 verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in § 174 AktG genannten Schuldverschreibungen und Genußrechten. Zu diesem Zweck kann das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 174 Abs. 4 AktG ausgeschlossen werden. Berechtigte aus Partizipationskapital können an der Hauptversammlung (Generalversammlung) teilnehmen und Auskünfte im Sinne des § 112 AktG begehren. Auch bei Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und der Österreichischen Postsparkasse ist den Berechtigten aus Partizipationskapital einmal jährlich Gelegenheit zu geben, von den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes in einer Versammlung, in der über den Jahresabschluß zu berichten ist, Auskunft zu begehren. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Einberufung der Hauptversammlung anzuwenden.

(6) Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2; Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2 Z 1, 3 und 6 hinzuzurechnen. Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 93 oder zur Deckung sonst im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

(7) Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,

1. die vereinbarungsgemäß dem Kreditinstitut auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens des Kreditinstitutes ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5 zulässig;

2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie in den ausschüttungsfähigen Gewinnen gedeckt sind;

3. die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,

4. die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 sind,

5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat. Bei Kündigung bis kann die FMA im Hinblick auf die Sicherstellung einer nachhaltigen Anrechenbarkeit der als Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung genehmigen. Die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren. Die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt in allen zuvor genannten Fällen, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung des Ergänzungskapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996)

(8) Nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 sind und folgende Bedingungen erfüllen:

1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens fünf Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von fünf Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von fünf Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden oder wenn sich die gesetzliche Anrechenbarkeit des nachrangigen Kapitals in zum Zeitpunkt der Emission nicht absehbarer Art ändert und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat. Bei Kündigung bis kann die FMA im Hinblick auf eine nachhaltige Anrechenbarkeit der als Ersatz zu beschaffenden Eigenmittelbestandteile auch eine nachträgliche Ersatzbeschaffung genehmigen. Im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat das Kreditinstitut die Ersatzbeschaffung zu dokumentieren; die Bedingung der Ersatzbeschaffung entfällt in allen zuvor genannten Fällen, wenn der FMA nachgewiesen wird, dass das Kreditinstitut und die Kreditinstitutsgruppe auch nach Kündigung des nachrangigen Kapitals über ausreichende Eigenmittel verfügen, die für eine adäquate Risikoabdeckung erforderlich sind;

2. die Bedingungen dürfen keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als der Auflösung des Kreditinstitutes oder gemäß Z 1 vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist oder wonach Änderungen des Schuldverhältnisses betreffend die Nachrangigkeit möglich sind;

3. Urkunden über nachrangige Einlagen, Schuldverschreibungen oder Sammelurkunden sowie Zeichnungs- und Kaufaufträge haben die Bedingungen der Nachrangigkeit ausdrücklich festzuhalten (§ 864a ABGB);

4. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen des Kreditinstituts muß ausgeschlossen sein und für die Verbindlichkeiten dürfen keine vertraglichen Sicherheiten durch das Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden;

5. die Bezeichnung im Verkehr mit den Kunden ist so zu wählen, daß jede Verwechslungsgefahr mit anderen Einlagen oder Schuldverschreibungen ausgeschlossen ist.

(8a) Kurzfristiges nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 sind und folgende Bedingungen erfüllen:

1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von zwei Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren;

2. die Bedingungen des Abs. 8 Z 2 bis 5;

3. vertraglich bedungen ist, dass weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die zur Folge hätten, dass die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 absinken.

(9) Neubewertungsreserven sind nicht realisierte Reserven in Höhe von 45 vH nachfolgender Unterschiedsbeträge:

1. Dem Buchwert und dem gutachtlichen Verkehrswert bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden; bei Ermittlung des gutachtlichen Verkehrswertes ist § 12 Abs. 1 und 2 Hypothekenbankgesetz anzuwenden; diese Werte sind mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln, für die das Kreditinstitut einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen hat; liegt der gutachtliche Verkehrswert unter dem Buchwert, sind die Neubewertungsreserven um diesen negativen Wert zu kürzen;

2. dem Buchwert und dem Kurswert bei Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einer anderen anerkannten Börse zugelassen sind; bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen; wird von der Bewertung der Wertpapiere nach den Grundsätzen des Anlagevermögens Gebrauch gemacht, sind die Neubewertungsreserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Wert und dem höheren Buchwert zu kürzen; stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1 sind dem Buchwert der Wertpapiere bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages hinzuzurechnen;

3. dem Buchwert und dem Rücknahmepreis bei Investmentzertifikaten über Investmentfonds, die

a) gemäß den Richtlinien 85/611/EWG und 88/220/EWG errichtet wurden und

b) die Fondsbestimmungen eine Rücknahmeverpflichtung der Kapitalanlagegesellschaft zum angegebenen Rücknahmepreis enthalten.

Neubewertungsreserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung der Unterschiedsbeträge jeweils sämtliche Aktivposten der Z 1 bis 3 einbezogen werden.

(10) Genossenschaften können die Nachschußpflicht der Genossenschafter als Haftsummenzuschläge den Eigenmitteln zurechnen. Der Haftsummenzuschlag beträgt bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung 75 vH des Gesamtbetrages der Satzungsmäßig festgesetzten Nachschußpflicht und bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung das Doppelte des Gesamtbetrages der gezeichneten Geschäftsanteile. Haftsummen und Geschäftsanteile von Mitgliedern, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, sind bei der Berechnung des Haftsummenzuschlages nicht zu berücksichtigen.

(10a) Kreditgenossenschaften können im Genossenschaftsvertrag festlegen, dass die Haftung ihrer Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt ist (§ 86a GenG). Die dafür erforderliche Änderung des Genossenschaftsvertrags kann nur beschlossen werden, wenn ein nach den Rechtsvorschriften über die Genossenschaftsrevision zu bestellender Revisor in einem schriftlichen Gutachten bestätigt, dass die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß den §§ 22 bis 29 auch ohne Anrechnung eines Haftsummenzuschlags gewährleistet ist. Im Übrigen gilt für die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil § 33a GenG mit der Maßgabe, dass die unmittelbare Verständigung bekannter Gläubiger nach § 33a Abs. 1 letzter Satz GenG unterbleiben kann, wenn der Revisor in seinem Gutachten ausspricht, dass die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Die Haftung des Revisors für den Inhalt seines Gutachtens richtet sich nach § 10 GenRevG 1997 in Verbindung mit § 62a.

(11) Eigenmittel in fremder Währung sind in Euro umzurechnen. Für an der Wiener Börse amtlich notierte Währungen sind die Mittelkurse am letzten Börsetag, für andere Währungen die Ankaufskurse im österreichischen Freiverkehr zugrunde zu legen.

(12) Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 müssen dem Kreditinstitut uneingeschränkt und sogleich für die Risiko- oder Verlustdeckung zur Verfügung stehen, sobald sich die betreffenden Risiken oder Verluste ergeben. Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepaßt werden, sofern Ertragsteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.

(13) Von den Eigenmitteln sind nach Maßgabe des Abs. 14 abzuziehen:

1. Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der Aktiva der Anlage 2 zu § 43, Teil 1; an deren Stelle langfristige immaterielle Vermögenswerte einschließlich des Firmenwerts, wenn das Wahlrecht gemäß § 29a zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde;

2. der Bilanzverlust sowie materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;

3. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte, nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten (§ 3 Z 4 ZaDiG) oder E-Geld-Institutenbesitzt, an deren Kapital es mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10 vH beteiligt ist;

4. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten bis zu 10 vH des Kapitals dieser Institute sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen als den in Z 3 genannten Kreditinstituten oder Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrages dieser Anteilsrechte, nachrangigen Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital sowie der sonstigen Kapitalbestandteile, der 10 vH der vor Abzug der unter den Z 3 und 4 angeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des Kreditinstitutes übersteigt;

4a. Beteiligungen und Kapitalbestandteile in Bezug auf diese Beteiligungen gemäß § 73b VAG des Kreditinstituts an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften;

4b. mit Zustimmung der FMA kann das Kreditinstitut an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der in § 6 Abs. 2 FKG angeführten Methoden entsprechend anwenden; die Zustimmung zur Anwendung der in § 6 Abs. 2 Z 1 FKG genannten Methode darf nur erteilt werden, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind; die gewählte Methode ist auf Dauer anzuwenden;

4c. bei Kreditinstituten, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, der Überhang der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 22b Abs. 6 über die Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie die erwarteten Verlustbeträge, die gemäß § 22b Abs. 10 Z 4 für Beteiligungen ermittelt werden;

4d. ein ermittelter Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, der mit einem Gewicht von 1 250 vH angesetzt wird und der Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen im Handelsbuch, der mit einem Gewicht von 1 250 vH angesetzt würde, wenn diese Verbriefungen nicht Teil des Handelsbuches desselben Kreditinstitutes wären;

4e. bei der Berechnung der Eigenmittel sind die Kriterien für eine ordnungsgemäße Risikoerfassung auf alle zum Marktpreis angesetzten Aktivposten anzuwenden und zusätzliche Wertberichtigungserfordernisse, die sich aus der Bewertung zum Marktwert ergeben, vom Kernkapital (Abs. 14 Z 1) abzuziehen;

5. bei einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf Ebene des Finanzkonglomerates gemäß § 6 Abs. 1 FKG, der Vornahme einer Vollkonsolidierung gemäß § 24 Abs. 1, einer anteilmäßigen Konsolidierung gemäß § 24 Abs. 4 und einer Abzugspflicht nach Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist der Abzug gemäß Z 3, 4 und 4a in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungs-, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht vorzunehmen, wenn diese Unternehmen in den Konsolidierungskreis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen;

6. einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute haben für ihre mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Anteilsrechte am Zentralinstitut den Abzug gemäß Z 3 und 4 nicht vorzunehmen, wenn

a) das Zentralinstitut in einer konsolidierten Eigenmittelberechnung des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen in der Meldung gemäß § 74 Abs. 2 nachweist,

b) alle dem Zentralinstitut des jeweiligen Sektors angeschlossenen Kreditinstitute diesem die zur Durchführung der Konsolidierung erforderlichen Auskünfte erteilen und

c) das Zentralinstitut den angeschlossenen Kreditinstituten das Ergebnis der konsolidierten Eigenmittelberechnung mitteilt.

(14) Die Eigenmittel werden wie folgt angerechnet:

1.  Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden unbegrenzt angerechnet und ergeben zuzüglich des hybriden Kapitals gemäß Abs. 1 Z 3a abzüglich der Beträge gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 das Kernkapital;

2. die Summe der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 und 10 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar;

3. die Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 sind bis zu 50 vH des Kernkapitals anrechenbar;

3a. Hybrides Kapital kann bis zu 50 vH des Kernkapitals ausmachen, wobei innerhalb dieser Obergrenze

a) unbefristete Instrumente, die wandelbar gemäß Abs. 4a Z 6 sind, in Summe bis zu 100 vH;

b) unbefristete Instrumente, die nicht wandelbar gemäß Abs. 4a Z 6 sind, in Summe bis zu 70 vH;

c) unbefristete Instrumente mit einem maßvollen Rückzahlungsanreiz und befristete Instrumente, in Summe bis zu 30 vH;

des hybriden Kapitals ausmachen dürfen.

4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt;

Kreditinstitute, die § 22o anwenden, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2 Z 1, 3 und 6 hinzuzurechnen;

5. nachrangiges Kapital ist vor Berücksichtigung der sonstigen Anrechnungsbegrenzungen ab dem Zeitpunkt von fünf Jahren vor dem Rückzahlungstermin abnehmend in fünf gleichen Jahresschritten anrechenbar;

6. der Haftsummenzuschlag ist bis zu 25 vH des Kernkapitals anrechenbar;

7. kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und § 22o Abs. 2 Z 1 bis 8 und Z 11 und 12 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumenmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;

8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d ist zur Hälfte von der Summe des Kernkapitals gemäß Z 1 und zur Hälfte von der Summe der Beträge gemäß Z 2 bis 7 abzuziehen; sofern die Hälfte der Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 bis 4d die Summe der Bestandteile gemäß Z 2 bis 7 übersteigt, ist dieser übersteigende Betrag vom Kernkapital gemäß Z 1 abzuziehen; der gemäß Abs. 13 Z 4d ermittelte Betrag ist nicht abzuziehen, sofern dieser Betrag in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des § 22 Abs. 1 gemäß § 22a Abs. 6, § 22b Abs. 3 Z 2 oder § 22p einbezogen wurde.

(15) Aktien, Stammanteile, Partizipations- und Ergänzungskapital sowie nachrangiges Kapital und kurzfristiges nachrangiges Kapital aus eigener Emission sind im Anhang gesondert auszuweisen; dies gilt auch für Anteile und sonstige Eigenmittel, die von einer herrschenden Gesellschaft begeben wurden.

(16) Eigenes Partizipationskapital, Partizipationskapital in einem abhängigen Unternehmen und solches einer herrschenden Gesellschaft darf 10 vH des ausgegebenen Partizipationskapitals nicht übersteigen. Die §§ 65 bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft sind anzuwenden. Ergänzungskapital, nachrangiges Kapital und kurzfristiges nachrangiges Kapital aus eigener Emission und ebendiese Kapitalbestandteile einer herrschenden Gesellschaft dürfen jeweils 10 vH des vom Kreditinstitut begebenen Ergänzungskapitals, nachrangigen Kapitals und kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht überschreiten.

(17) Die FMA kann mit Verordnung zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität durch eine angemessene Finanz- und Eigenmittelsituation von Kreditinstituten bei hybridem Kapital in Entsprechung von Art. 63a der Richtlinie 2006/48/EG und unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten näher bestimmen:

1. Umfang der Dokumentationserfordernisse im Rahmen einer Ersatzbeschaffung;

2. Kündigung;

3. vorzeitige Rückzahlung und Festlegung von Kriterien für als moderat einzustufende Rückzahlungsanreize;

4. Ausfall oder Ersatz von Zins- und Dividendenzahlungen;

5. Wandlung gemäß Abs. 4a Z 6.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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