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BWG § 23. Eigenmittel, BGBl. Nr. 753/1996, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

2. Unterabschnitt Makroprudenzielle Instrumente

§ 23. Eigenmittel

(1) Folgende Bestandteile sind den Eigenmitteln zuzurechnen:

1. eingezahltes Kapital gemäß Abs. 3;

2. offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6;

der Zwischengewinn im laufenden Geschäftsjahr ist nur dann den offenen Rücklagen zuzurechnen, wenn

a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde und

b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a bestätigt hat;

3. Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 57 Abs. 3 und 4;

4. stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1;

5. Ergänzungskapital gemäß Abs. 7 und Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) mit Dividendennachzahlungsverpflichtung;

6. nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8;

7. Neubewertungsreserven gemäß Abs. 9;

8. Haftsummenzuschlag gemäß Abs. 10;

9. kurzfristiges nachrangiges Kapital.

(2) Die Eigenmittelbestandteile gemäß Abs. 1 sind vorweg um die Buchwerte jener Aktivposten zu kürzen, die aus eigener Emission stammen oder die das Kreditinstitut von einer herrschenden Gesellschaft erworben hat.

(3) Eingezahltes Kapital ist:

1. Bei Personengesellschaften des Handelsrechts das der Gesellschaft gewidmete Kapital zuzüglich der Forderungen der persönlich haftenden Gesellschafter aus dem Geschäftsbetrieb abzüglich Verluste, Entnahmen und Verbindlichkeiten der persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft;

2. bei Kapitalgesellschaften das eingezahlte Nennkapital;

3. bei Genossenschaften die auf die Geschäftsanteile geleisteten Geldeinlagen;

4. bei Sparkassen das eingezahlte Gründungskapital;

5. bei Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken das eingezahlte Kapital;

6. bei Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute das in frei konvertierbarer Währung zur Verfügung gestellte Dotationskapital;

7. bei der Österreichischen Postsparkasse der allgemeine Reservefonds;

8. bei jedem Kreditinstitut das Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) ohne Dividendennachzahlungsverpflichtung.

(4) Partizipationskapital ist Kapital,

1. das eingezahlt ist und auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird,

2. das nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften zurückgezahlt werden kann,

3. dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei als Gewinn das Ergebnis des Geschäftsjahres (Jahresgewinn) nach Rücklagenbewegung anzusehen ist,

4. das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt,

5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996)

(5) Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Berechtigten aus Partizipationskapital und den mit den Eigenmitteln gemäß Abs. 1 verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in § 174 AktG genannten Schuldverschreibungen und Genußrechten. Zu diesem Zweck kann das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 174 Abs. 4 AktG ausgeschlossen werden. Berechtigte aus Partizipationskapital können an der Hauptversammlung (Generalversammlung) teilnehmen und Auskünfte im Sinne des § 112 AktG begehren. Auch bei Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, Kreditinstituten in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechts und der Österreichischen Postsparkasse ist den Berechtigten aus Partizipationskapital einmal jährlich Gelegenheit zu geben, von den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes in einer Versammlung, in der über den Jahresabschluß zu berichten ist, Auskunft zu begehren. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Einberufung der Hauptversammlung anzuwenden.

(6) Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 2,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2; Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet nach den Bestimmungen des § 22, hinzuzurechnen. Eine Auflösung der Haftrücklage kann nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 93 oder zur Deckung sonst im Jahresabschluß auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

(7) Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,

1. die vereinbarungsgemäß dem Kreditinstitut auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens des Kreditinstitutes ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5 zulässig;

2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuß (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,

3. die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,

4. die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 sind,

5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft, und der Bankprüfer dies bestätigt hat.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996)

(8) Nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 sind und folgende Bedingungen erfüllen:

1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens fünf Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von fünf Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von fünf Jahren muß ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat der Bankprüfer zu bestätigen, daß zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft wurde;

2. die Bedingungen dürfen keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als der Auflösung des Kreditinstitutes oder gemäß Z 1 vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist oder wonach Änderungen des Schuldverhältnisses betreffend die Nachrangigkeit möglich sind;

3. Urkunden über nachrangige Einlagen, Schuldverschreibungen oder Sammelurkunden sowie Zeichnungs- und Kaufaufträge haben die Bedingungen der Nachrangigkeit ausdrücklich festzuhalten (§ 864a ABGB);

4. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen des Kreditinstituts muß ausgeschlossen sein und für die Verbindlichkeiten dürfen keine vertraglichen Sicherheiten durch das Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden;

5. die Bezeichnung im Verkehr mit den Kunden ist so zu wählen, daß jede Verwechslungsgefahr mit anderen Einlagen oder Schuldverschreibungen ausgeschlossen ist.

(8a) Kurzfristiges nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 sind und folgende Bedingungen erfüllen:

1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens zwei Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest zwei Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von zwei Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von zwei Jahren muß ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; im Falle der Kündigung von kurzfristigem nachrangigen Kapital hat der Bankprüfer zu bestätigen, daß zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft wurde;

2. die Bedingungen des Abs. 8 Z 2 bis 5;

3. vertraglich bedungen ist, daß weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die zur Folge hätten, daß die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter 100 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 absinken.

(9) Neubewertungsreserven sind nicht realisierte Reserven in Höhe von 45 vH nachfolgender Unterschiedsbeträge:

1. Dem Buchwert und dem gutachtlichen Verkehrswert bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden; bei Ermittlung des gutachtlichen Verkehrswertes ist § 12 Abs. 1 und 2 Hypothekenbankgesetz anzuwenden; diese Werte sind mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln, für die das Kreditinstitut einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen hat; liegt der gutachtliche Verkehrswert unter dem Buchwert, sind die Neubewertungsreserven um diesen negativen Wert zu kürzen;

2. dem Buchwert und dem Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist; bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen; wird von der Bewertung der Wertpapiere nach den Grundsätzen des Anlagevermögens Gebrauch gemacht, sind die Neubewertungsreserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Wert und dem höheren Buchwert zu kürzen; stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1 sind dem Buchwert der Wertpapiere bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages hinzuzurechnen;

3. dem Buchwert und dem Rücknahmepreis bei Investmentzertifikaten über Kapitalanlagefonds, die

a) gemäß den Richtlinien 85/611/EWG und 88/220/EWG errichtet wurden und

b) die Fondsbestimmungen eine Rücknahmeverpflichtung der Kapitalanlagegesellschaft zum angegebenen Rücknahmepreis enthalten.

Neubewertungsreserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung der Unterschiedsbeträge jeweils sämtliche Aktivposten der Z 1 bis 3 einbezogen werden.

(10) Genossenschaften können die Nachschußpflicht der Genossenschafter als Haftsummenzuschläge den Eigenmitteln zurechnen. Der Haftsummenzuschlag beträgt bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung 75 vH des Gesamtbetrages der Satzungsmäßig festgesetzten Nachschußpflicht und bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung das Doppelte des Gesamtbetrages der gezeichneten Geschäftsanteile. Haftsummen und Geschäftsanteile von Mitgliedern, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, sind bei der Berechnung des Haftsummenzuschlages nicht zu berücksichtigen.

(11) Eigenmittel in fremder Währung sind in Schilling umzurechnen. Für an der Wiener Börse amtlich notierte Währungen sind die Mittelkurse am letzten Börsetag, für andere Währungen die Ankaufskurse im österreichischen Freiverkehr zugrunde zu legen.

(12) Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 müssen dem Kreditinstitut uneingeschränkt und sogleich für die Risiko- oder Verlustdeckung zur Verfügung stehen, sobald sich die betreffenden Risiken oder Verluste ergeben. Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepaßt werden, sofern Ertragsteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.

(13) Von den Eigenmitteln sind nach Maßgabe des Abs. 14 abzuziehen:

1. Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der Aktiva der Anlage 2 zu § 43, Teil 1;

2. der Bilanzverlust sowie materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;

3. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte, nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten besitzt, an deren Kapital es mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10 vH beteiligt ist;

4. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten bis zu 10 vH des Kapitals dieser Institute sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen als den in Z 3 genannten Kreditinstituten oder Finanzinstituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrages dieser Anteilsrechte, nachrangigen Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital sowie der sonstigen Kapitalbestandteile, der 10 vH der vor Abzug der unter den Z 3 und 4 angeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des Kreditinstitutes übersteigt;

5. bei Vornahme einer Vollkonsolidierung gemäß § 24 Abs. 1, bei einer anteilmäßigen Konsolidierung gemäß § 24 Abs. 4 und bei einer Abzugspflicht nach Abs. 2 ist der Abzug gemäß Z 3 und 4 nicht vorzunehmen;

6. einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute haben für ihre mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Anteilsrechte am Zentralinstitut den Abzug gemäß Z 3 und 4 nicht vorzunehmen, wenn

a) das Zentralinstitut in einer konsolidierten Eigenmittelberechnung des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen im Monatsausweis nachweist,

b) alle dem Zentralinstitut des jeweiligen Sektors angeschlossenen Kreditinstitute diesem die zur Durchführung der Konsolidierung erforderlichen Auskünfte erteilen und

c) das Zentralinstitut den angeschlossenen Kreditinstituten das Ergebnis der konsolidierten Eigenmittelberechnung mitteilt.

(14) Die Eigenmittel werden wie folgt angerechnet:

1. Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden unbegrenzt angerechnet und ergeben abzüglich der Beträge gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 das Kernkapital;

2. die Summe der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar;

3. die Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 sind bis zu 50 vH des Kernkapitals anrechenbar;

4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt;

Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet nach den Bestimmungen des § 22, hinzuzurechnen;

5. nachrangiges Kapital ist vor Berücksichtigung der sonstigen Anrechnungsbegrenzungen ab dem Zeitpunkt von fünf Jahren vor dem Rückzahlungstermin abnehmend in fünf gleichen Jahresschritten anrechenbar;

6. der Haftsummenzuschlag ist bis zu 25 vH des Kernkapitals anrechenbar;

7. kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22b Abs. 1 und § 26 Abs. 1 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumensmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;

8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 und 4 ist von der Summe der Eigenmittel nach Z 1 bis 7 abzuziehen.

(15) Aktien, Stammanteile, Partizipations- und Ergänzungskapital sowie nachrangiges Kapital und kurzfristiges nachrangiges Kapital aus eigener Emission sind im Anhang gesondert auszuweisen; dies gilt auch für Anteile und sonstige Eigenmittel, die von einer herrschenden Gesellschaft begeben wurden.

(16) Eigenes Partizipationskapital, Partizipationskapital in einem abhängigen Unternehmen und solches einer herrschenden Gesellschaft darf 10 vH des ausgegebenen Partizipationskapitals nicht übersteigen. Die §§ 65 bis 66a AktG über den Erwerb, die Veräußerung, die Einziehung, die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb eigener Aktien durch Dritte und die Finanzierung des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft sind anzuwenden. Ergänzungskapital, nachrangiges Kapital und kurzfristiges nachrangiges Kapital aus eigener Emission und ebendiese Kapitalbestandteile einer herrschenden Gesellschaft dürfen jeweils 10 vH des vom Kreditinstitut begebenen Ergänzungskapitals, nachrangigen Kapitals und kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht überschreiten.

(17) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 445/1996)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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