V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente
1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung
§ 22p. Internes Modell für das Handelsbuch
(1) Mit Bewilligung der FMA gemäß § 21e Abs. 1 können Kreditinstitute für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 7 und Z 11 und 12 ein internes Modell („value at risk“) anwenden.
(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 entspricht Z 1 oder Z 2, je nachdem welcher Betrag der höhere ist:
1. dem Risikobetrag des Vortages;
2. dem arithmetischen Mittel der täglichen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert fünf nicht überschreiten darf und von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten internen Modells gemäß Abs. 1 sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 bis 7 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verwendung eines internen Modells gemäß Abs. 1 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko gemäß § 22o Abs. 2 Z 11 und 12 können neben den Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n auch die Positionen gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 einbezogen werden.
(4) Wird eine Kombination von internen Modellen gemäß Abs. 1 und der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 1 in Verbindung mit der gemäß § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung angewandt, so ist das jeweils errechnete Mindesteigenmittelerfordernis zu summieren.
(5) Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien näher zu bestimmen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes internes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien folgende Vorgaben erfüllen und dem Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG entsprechen:
1. Qualitative Standards, wie insbesondere
a) die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,
b) die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank,
c) die Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle,
d) die Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,
e) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,
f) die Dokumentation des Modells,
g) die Revision des Modells;
2. die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen gemäß Abs. 1;
3. quantitative Standards, wie insbesondere
a) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
b) die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,
c) den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,
d) die Aktualisierung der Datenreihen,
e) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,
f) die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;
4. die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Abs. 2;
5. die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;
6. die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Abs. 1 abdeckt;
7. die Kriterien für die Zulassung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des zusätzlichen Ausfallsrisikos.
Soweit in Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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