V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente
1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung
§ 22o. Risikoarten des Handelsbuchs
(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n Abs. 1 jederzeit über ausreichende Eigenmittel in Höhe der Summe des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Abs. 2 zu verfügen. Das Mindesteigenmittelerfordernis hat täglich ermittelbar zu sein.
(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs beträgt jederzeit die Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse für
1. das spezifische Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,
2. das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,
3. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten,
4. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,
5. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,
6. das Risiko aus Investmentfondsanteilen,
7. die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,
8. die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen,
9. das Abwicklungsrisiko,
10. das Kontrahentenausfallsrisiko,
11. das Warenpositionsrisiko und
12. das Fremdwährungsrisiko einschließlich des Risikos aus Goldpositionen.
(3) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) von Optionen zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die Risikoarten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 7, 11 und 12 haben Kreditinstitute anerkannte Verfahren anzuwenden. Dabei sind für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen, nach empirisch-mathematischen Verfahren, geeignete Modelle zu verwenden.
(4) Die Anwendung von Modellen gemäß Abs. 3 ist der FMA gemäß § 73 Abs. 4 Z 2 mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen, wobei die Anzeige bei erstmaliger Verwendung eines Optionsbewertungsmodells und danach bei jeder wesentlichen Änderung eines bereits verwendeten Bewertungsmodells und bei Einführung eines neuartigen Optionsbewertungsmodells zu erfolgen hat.
(5) Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die in Abs. 2 genannten Risikoarten zu erfolgen hat, um eine ordnungsgemäße Erfassung dieser Risikoarten zu gewährleisten. Diese Verordnung hat den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2006/49/EG zu entsprechen, wobei für die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Abs. 2 Z 7 vereinfachte Verfahren oder bei den nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß Abs. 2 Z 8 genaue Verfahren festgelegt werden können. Die Verordnung hat hinsichtlich des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositions- und das Fremdwährungsrisiko auch Positionen gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 zu umfassen. Soweit in den Anhängen I bis IV eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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