V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente
1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung
§ 22n. Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihe
(1) Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei bei Pensionsgeschäften mit Wertpapieren oder Waren, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften sowie bei Wertpapier- oder Warenleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches beträgt 8 vH der Summe der positiven Überschussbeträge, multipliziert mit dem Risikogewicht der jeweiligen Gegenpartei gemäß § 22. Nicht zu berücksichtigen sind positive Überschussbeträge, deren Rückgabe von einer Zentralregierung oder Zentralbank der Zone A, einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle garantiert ist. Der positive Überschussbetrag errechnet sich bei
1. Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere oder Waren abzüglich des aufgenommenen Betrages,
2. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere oder Waren abzüglich des Marktpreises der hereingenommenen Sicherheiten,
3. umgekehrten Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem verliehenen Betrag abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere oder Waren und bei
4. Wertpapier- oder Warenleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der geleisteten Sicherheit abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere oder Waren.
Die aufgelaufenen Zinsen sind dem Marktpreis der verliehenen oder der aufgenommenen Beträge sowie der Sicherheiten hinzuzurechnen. Die Saldierung eines positiven Überschussbetrages mit negativen Werten hat nicht zu erfolgen.
(2) Kreditinstitute haben bei Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches unter Berücksichtigung des Risikos des Geschäfts darauf zu achten, dass der Marktpreis (Barwert) der Sicherheit den Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere übersteigt.
(3) Bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches sind die gegenständlichen Wertpapiere und Rechtsansprüche auf Wertpapiere in die Berechnung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einzubeziehen; dies gilt ebenso, wenn die Bilanzierung der Wertpapiere auch beim Vertragspartner erfolgt. In diesem Fall ist das Geschäft zu teilen, wobei jeder Vertragspartner nur die halbe Eigenmittelunterlegung vorzusehen hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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