BWG § 22n. Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe, BGBl. Nr. 753/1996, gültig von 01.01.1998 bis 22.07.2000

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

§ 22n. Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe

(1) Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei bei Pensionsgeschäften, Wertpapierverleihgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften sowie bei Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches beträgt 8 vH der Summe der positiven Überschußbeträge, multipliziert mit dem Risikogewicht der jeweiligen Gegenpartei gemäß § 22. Nicht zu berücksichtigen sind positive Überschußbeträge, deren Rückgabe von einer Zentralregierung oder Zentralbank der Zone A, einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle garantiert ist. Der positive Überschußbetrag errechnet sich bei

1. Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere abzüglich des aufgenommenen Betrages,

2. Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere abzüglich des Marktpreises der hereingenommenen Sicherheiten,

3. umgekehrten Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem verliehenen Betrag abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere und bei

4. Wertpapierleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der geleisteten Sicherheit abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere.

Die aufgelaufenen Zinsen sind dem Marktpreis der verliehenen oder der aufgenommenen Beträge sowie der Sicherheiten hinzuzurechnen. Die Saldierung eines positiven Überschußbetrages mit negativen Werten hat nicht zu erfolgen.

(2) Kreditinstitute haben bei Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches unter Berücksichtigung des Risikos des Geschäfts darauf zu achten, daß der positive Überschußbetrag der Sicherheit hinreichend hoch ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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