V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente
1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung
§ 22m. Kombinierte Ansätze
(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l mit dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j oder dem Standardansatz gemäß § 22k kombinieren, wenn
1. sämtliche operationellen Risiken erfasst sind;
2. bei den Tätigkeiten, auf die der Standardansatz und der fortgeschrittene Messansatz angewandt werden, die Anforderungen gemäß § 22k Abs. 5 bis 9 und § 21d Abs. 1 erfüllt sind;
3. ein wesentlicher Teil der operationellen Risiken durch den fortgeschrittenen Messansatz erfasst wird und
4. der fortgeschrittene Messansatz nach einer angemessenen Frist auf alle Geschäfte mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit ausgeweitet wird.
(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Übernahme eines neuen Geschäftes oder im Falle einer Umstrukturierung, zeitlich befristet eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j und dem Standardansatz gemäß § 22k verwenden. Binnen einer angemessenen Frist hat das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet zu werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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