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BWG § 22m. Vorleistungen, BGBl. Nr. 753/1996, gültig von 01.01.1998 bis 22.07.2000

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

§ 22m. Vorleistungen

(1) Vorleistungen wurden erbracht, wenn das Kreditinstitut Wertpapiere

1. vor deren Eingang bezahlt oder

2. vor Eingang der Bezahlung geliefert hat

und zumindest ein Tag seit der Zahlung oder Lieferung vergangen ist. In Z 1 ist der frühere der beiden Tage, Valutatag oder Kalendertag, an dem die Beträge tatsächlich gezahlt wurden, maßgeblich, in Z 2 der Valutatag.

(2) Das Eigenmittelerfordernis beträgt 8 vH der gewichteten Vorleistung. Diese errechnet sich aus Vorauszahlung (Abs. 1 Z 1) sowie in Fällen des Abs. 1 Z 2 aus dem dem Kreditinstitut geschuldeten Geldbetrag, multipliziert mit dem Risikogewicht für die Gegenpartei gemäß § 22.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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