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BWG § 22g. Kreditrisikomindernde Techniken, BGBl. I Nr. 118/2010, gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

§ 22g. Kreditrisikomindernde Techniken

(1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kreditrisiken können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen für die Zwecke der Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge kreditrisikomindernde Techniken verwenden, um das mit einer oder mehreren Forderungen verbundene Kreditrisiko durch dingliche oder persönliche Sicherheiten herabzusetzen. Dies gilt nicht für jene Forderungsklassen, für die Kreditinstitute gemäß § 22b Abs. 8 eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren verwenden; diese Kreditinstitute müssen jedoch die Anforderungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 erfüllen.

(2) Für die Bestimmungen über kreditrisikomindernde Techniken gelten folgende Definitionen:

1. kreditgebendes Kreditinstitut: jenes Kreditinstitut, das die zu sichernde Forderung hält, unabhängig davon, ob sich diese von einem Kredit ableitet oder nicht;

2. besichertes Kreditgeschäft: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut kein Recht auf Nachschusszahlungen eingeräumt ist;

3. Kapitalmarkttransaktion: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut ein Recht auf häufige Nachschusszahlungen eingeräumt ist.

(3) Kreditrisikomindernde Techniken zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten umfassen nachfolgende Verfahren:

1. die einfache Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a angewendet wird; hierbei werden anerkannte finanzielle Sicherheiten mit deren Marktwert angesetzt;

2. die umfassende Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a oder der auf internen Ratings basierende Ansatz gemäß § 22b verwendet wird; hierbei wird der Marktwert einer anerkannten finanziellen Sicherheit und gegebenenfalls der Marktwert einer sicherheitsunterlegten Forderung Volatilitätsanpassungen unterzogen; diese Volatilitätsanpassungen können

a) von der FMA vorgegeben sein oder

b) mit Bewilligung der FMA gemäß § 21c Abs. 1 auf eigenen Schätzungen beruhen.

Die gewählte Methode ist durchgängig anzuwenden. Nur für die Zwecke des § 21a Abs. 7 und § 22b Abs. 9 können beide Methoden gleichzeitig angewandt werden. In diesen Ausnahmefällen haben die Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen der FMA jederzeit nachweisen zu können, dass die Anwendung beider Methoden nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, um die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zu senken und zu keiner Aufsichtsarbitrage führt.

(4) Die Verfahren zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge können nur geändert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Veröffentlichungspflichten gemäß § 26 oder § 26a werden zeitgerecht erfüllt,

2. die Besicherung wurde nicht bereits im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß § 22 Abs. 2 berücksichtigt,

3. das Kreditinstitut verfügt über ein angemessenes Risikomanagement zur Steuerung der Risiken, die ihm aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken erwachsen können.

(5) Werden kreditrisikomindernde Techniken angewendet, darf sich daraus kein höherer gewichteter Forderungsbetrag oder höherer erwarteter Verlustbetrag ergeben als ohne die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken.

(6) Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken sowie deren Berücksichtigung bei der Berechnung von gewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträgen entbindet die Kreditinstitute nicht von der Verpflichtung, das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung umfassend zu bewerten und dies der FMA jederzeit nachweisen zu können.

(7) Bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke des Abs. 6 als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.

(8) Kreditinstitute können Netting-Rahmenvereinbarungen nur im Rahmen der umfassenden Methode gemäß Abs. 3 Z 2 unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Besicherung anwenden. Mit Bewilligung der FMA kann der um den Effekt der Sicherheit angepasste Forderungsbetrag im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäft oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, oder Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells berechnet werden.

(9) Die FMA hat mit Verordnung zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen die Berechnung des angepassten Forderungsbetrags durch kreditrisikomindernde Techniken zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten gewährleistet wird:

1. Die Verfahren zur Änderung der Berechnung der gewichteten Forderungen und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge;

2. diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zwecke der Berechnung der vollständig angepassten Forderungsbeträge für finanzielle Sicherheiten im Rahmen von eigenen Volatilitätsschätzungen gemäß § 21c Abs. 1 gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der folgenden Anforderungen umfassen:

a) Qualitative Standards, wie insbesondere

aa) die Verwendung der Volatilitätsschätzungen für das tägliche Risikomanagement und

bb) die Revision der Verfahren zur Volatilitätsschätzung;

b) Quantitative Standards, wie insbesondere

aa) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

bb) die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,

cc) die Berücksichtigung von Aktiva mit mangelnder Liquidität,

dd) die Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume und

ee) die Aktualisierung der Datenreihen;

3. diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zweck der Berechnung des vollständig angepassten Forderungsbetrags für Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 handelt, sowie Lombardkredite betreffen, gemäß § 21c Abs. 2 gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der Anforderungen gemäß lit. a und b umfassen:

a) Qualitative Standards, wie insbesondere

aa) die Organisation und Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,

bb) die Durchführung von regelmäßigen Rückvergleichen und Krisentests,

cc) die Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle gemäß sublit. aa und

dd) die Revision des internen Modells;

b) Quantitative Standards, wie insbesondere

aa) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,

bb) die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,

cc) die Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume,

dd) die Aktualisierung der Datenreihen und

ee) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen diesen;

4. die Konsequenzen einer Laufzeiteninkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung;

5. die Konsequenzen einer Währungsinkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung.

Die Verfahren gemäß Z 1, die Kriterien gemäß Z 2 und 3 sowie die Festlegung der Laufzeiteninkongruenz gemäß Z 4 haben Anhang VIII, Teil 3 bis 6 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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