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BWG § 22f. Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor, BGBl. I Nr. 141/2006, gültig von 01.01.2007 bis 30.12.2010

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

§ 22f. Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor

(1) Ein Kreditinstitut als Investor einer Verbriefung hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.

(2) Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:

1. die Kriterien für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge der Verbriefungspositionen gemäß Abs. 1,

2. die den Forderungsbeträgen zuzuordnenden Gewichte und

3. die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.

Die Verordnung hat hinsichtlich Z 1 und 2 dem Anhang IX, Teil 4, und hinsichtlich Z 3 dem Anhang IX, Teil 3, Nummern 1 bis 7 und Anhang VI, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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