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BWG § 22d. Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung, BGBl. Nr. 753/1996, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

§ 22d. Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung

(1) Der Überschuß der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen sowie der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten, Schuldtiteln, Wandelschuldverschreibungen (§ 174 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 - AktG, BGBl. Nr. 98/1965), Finanzterminkontrakten, Optionen, Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in jedem dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition sind die Positionen in abgeleiteten Instrumenten nach den Verfahren des § 22e Abs. 1 bis 4 als Positionen der zugrundeliegenden oder der fiktiven Wertpapiere zu behandeln.

(2) Wandelschuldverschreibungen (§ 174 Abs. 1 AktG) sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn

1. die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und

2. die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.

(3) Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln. Sodann sind die Nettopositionen, für jede Währung getrennt, zum jeweiligen Devisenkassakurs in Schilling umzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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