V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente
1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung
§ 22c. Konsolidierung des Wertpapier-Handelsbuches
(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22b Abs. 1 zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.
(2) In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute einzubeziehen, für die § 22b Abs. 1 anzuwenden ist oder die, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.
(3) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden.
(4) Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden, wenn
1. das Institut in einem Drittland zugelassen ist, beaufsichtigt wird und einem Kreditinstitut gemäß Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG entspricht,
2. die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe angemessen verteilt sind und
3. in dem Drittland keine Vorschriften bestehen, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.
Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereitzuhalten, der Bankprüfer hat im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht die Erfüllung der Bedingungen zu bestätigen.
(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Marktrisiken nicht konsolidiert werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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