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BWG § 22b. Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch, BGBl. I Nr. 33/2000, gültig von 23.07.2000 bis 31.03.2002

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

§ 22b. Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch

(1) Das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu sein und beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für

1. das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern gemäß § 22g,

2. das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten gemäß § 22h Abs. 3 Z 9 oder § 22h Abs. 4 Z 6,

3. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 2 in Verbindung mit § 22j Abs. 3,

4. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 3 in Verbindung mit § 22j Abs. 3,

5. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß § 22j Abs. 2,

6. die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4,

7. die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß § 22e Abs. 3,

8. Abwicklungsrisiken gemäß § 22l,

9. Vorleistungen gemäß § 22m Abs. 2,

10. Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches gemäß § 22n Abs. 1,

11. das Ausfallsrisiko gemäß § 22o,

12. das Warenpositionsrisiko gemäß § 22p und

13. Risikopositionen gemäß § 26b Abs. 2.

(2) Kreditinstitute können abweichend von Abs. 1 das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern

1. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens nicht überschreitet,

2. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 15 Millionen Euro nicht übersteigt,

3. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens überschreitet und

4. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 20 Millionen Euro übersteigt.

(3) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Abs. 2 gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte mit den Nennwerten oder Marktpreisen der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.

(4) Überschreitet ein Kreditinstitut

1. an zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Abs. 2 Z 1 oder 2 oder

2. einmalig eine der in Abs. 2 Z 3 oder 4

genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Abs. 1 zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß Abs. 1 kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 2 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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