BWG § 22b. Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch, BGBl. Nr. 753/1996, gültig von 01.01.1998 bis 22.07.2000

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

§ 22b. Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch

(1) Das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu sein und beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für

1. die alternative Berechnung der Positionsrisiken gemäß § 22e Abs. 5,

2. das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22g,

3. das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22h Abs. 2 Z 9 oder § 22h Abs. 3 Z 6,

4. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 2 in Verbindung mit § 22j Abs. 3,

5. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 3 in Verbindung mit § 22j Abs. 3,

6. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß § 22j Abs. 2,

7. Abwicklungsrisiken gemäß § 22l,

8. Vorleistungen gemäß § 22m Abs. 2,

9. Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleih- und Wertpapierverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches gemäß § 22n Abs. 1,

10. das Ausfallsrisiko gemäß § 22o und

11. Risikopositionen gemäß § 26b Abs. 2.

(2) Kreditinstitute können das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern

1. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens nicht überschreitet,

2. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 200 Millionen Schilling nicht übersteigt,

3. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens überschreitet und

4. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 260 Millionen Schilling übersteigt.

(3) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Abs. 2 gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Geschäfte, die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22, geschriebene Optionen auf die in dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte und die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte mit den maßgeblichen Werten der ihnen zugrundeliegenden Schuldtitel oder Substanzwerte zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren. § 22a Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Überschreitet ein Kreditinstitut

1. an zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Abs. 2 Z 1 oder 2 oder

2. einmalig eine der in Abs. 2 Z 3 oder 4

genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Abs. 1 zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß Abs. 1 kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 2 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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