V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente
1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung
§ 22a. Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos
(1) Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos (§ 2 Z 41) fest, die zu einer Krisensituation mit bedeutenden negativen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland führen können, und beschließt das Finanzmarktstabilitätsgremium eine Empfehlung für nationale Maßnahmen gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die FMA ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 458 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(3) Auf Basis der Empfehlung gemäß Abs. 1 kann die FMA eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen systemischen Risikos einholen und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung mit Wirksamkeit für alle oder einen Teil der beaufsichtigten Institute und Unternehmen erlassen, die von folgenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Dauer von bis zu zwei Jahren abweichen kann, um die festgestellten Veränderungen in der Intensität des systemischen Risikos zu vermindern:
1. Den Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
2. den Anforderungen für Großkredite gemäß Art. 392, 395 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
3. den Offenlegungspflichten gemäß Art. 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
4. dem Kapitalerhaltungspuffer gemäß § 23;
5. den Liquiditätsanforderungen gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
6. den Risikogewichten im Kreditrisiko-Standardansatz und im auf internen Ratings basierenden Ansatz bei Krediten für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien;
7. von Risikogewichten für Forderungen, die von Instituten und Unternehmen untereinander innerhalb des Finanzsektors bestehen.
Kommt die FMA der Empfehlung gemäß Abs. 1 nicht nach hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
(4) Der Erlass einer Verordnung der FMA gemäß Abs. 3 setzt Folgendes voraus:
1. Das Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Gefährdung der Finanzmarktstabilität auf nationaler Ebene einschließlich der gemäß Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen an die Europäischen Kommission, den Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) und;
2. den Abschluss der erforderlichen Konsultationen mit der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union, dem Europäischen Parlament, dem ESRB und der EBA, gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(5) Die FMA überprüft die nach Abs. 3 festgesetzten Maßnahmen vor Ablauf der vorgesehenen Frist gemäß Art. 458 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der nach Abs. 3 vorgesehenen nationalen Maßnahmen weiterhin vor, kann die FMA unter Einhaltung des in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Verfahrens die Verordnung gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls überarbeiten und die nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängern. Die FMA hat vor Verlängerung dieser Maßnahmen eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
(6) Fasst der Rat der Europäischen Union einen Beschluss innerhalb der in Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgegebenen Frist, der den gemäß Abs. 3 verordneten Maßnahmen ganz oder teilweise widerspricht, hat die FMA die Verordnung gemäß Abs. 3 aufzuheben oder entsprechend anzupassen und das Finanzmarktstabilitätsgremium unverzüglich davon zu informieren.
(7) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 4 bis 6 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der nötigen Nachweise und Voraussetzungen einzuholen.
(8) Die FMA kann die gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen gemäß Art. 458 Abs. 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Wirkung für Zweigstellen von Instituten, Finanzinstituten und Unternehmen mit Sitz im Ausland gemäß §§ 9 und 11 gemäß Art. 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Art. 458 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig oder teilweise anerkennen. Die FMA hat vor der Anerkennung solcher Maßnahmen eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen und eine Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremium einzuholen. Weicht die FMA von dieser Empfehlung ab, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.
(9) Unabhängig vom Verfahren gemäß Abs. 1 bis 7 kann die FMA nach Erbringen der nötigen Nachweise gemäß Art. 458 Abs. 2 lit. a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und unter Berücksichtigung einer Vorlaufzeit von 6 Monaten per Verordnung für eine Zeitdauer von bis zu zwei Jahren:
1. die Großkreditobergrenze gemäß Art. 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um bis zu 15 vH absenken und
2. die Risikogewichte für Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien im Kreditrisiko-Standardansatz sowie im auf internen Ratings basierenden Ansatz um bis zu 25 vH erhöhen,
wenn diese Maßnahmen geeignet sind, das systemische Risiko zu vermindern. Die FMA hat vor Erlass einer Verordnung gemäß Z 1 und 2 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank und die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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