V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente
1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung
§ 22a. Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches
(1) Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:
1. Bei Wertpapieren deren Börsekurse;
2. bei abgeleiteten Instrumenten die Börsekurse der ihnen zugrundeliegenden Wertpapiere.
(2) Sind Börsekurse nicht vorhanden oder existiert kein liquider Markt, so kann als Marktpreis jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von aktuellen Marktbedingungen ergibt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAF-30946