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BWG § 22. Mindesteigenmittelerfordernis, BGBl. I Nr. 145/2011, gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

1. Unterabschnitt Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

§ 22. Mindesteigenmittelerfordernis

(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in Höhe der Summe der Beträge gemäß Z 1 bis 6 zu verfügen:

1. 8 vH der gemäß Abs. 2 ermittelten Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko;

2. das Mindesteigenmittelerfordernis für alle Risikoarten des Handelsbuchs gemäß § 22o Abs. 2;

3. das Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko, das Abwicklungsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, jeweils für Positionen außerhalb des Handelsbuches;

4. das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß § 22i;

5. zusätzliche Eigenmittelerfordernisse gemäß § 29 Abs. 4 und § 70 Abs. 4a. Die Ermittlung der Nettoposition innerhalb einer fremden Währung ist durch Aufrechnung von Positionen im und außerhalb des Handelsbuches zulässig;

6. zusätzliche Eigenmittelerfordernisse für über die Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 16a hinausgehende Großrisiken.

Unbeschadet der Einhaltung der Mindesteigenmittelerfordernisse und der zusätzlichen Eigenmittelerfordernisse haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.

(2) Die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko ist die Summe der gewichteten Forderungswerte und umfasst Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22. Ausgenommen sind jene Positionen, für die das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22o Abs. 2 Z 1 bis 10 ermittelt wird. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz (§ 22a) oder gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (§ 22b) zu ermitteln. Weiters sind die in den nachstehenden Absätzen geregelten Bewertungsvorschriften anzuwenden.

(3) Forderungen gemäß Abs. 2, ausgenommen Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs, sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 55 bis 58 und den §§ 201 bis 211 HGB zu bewerten, sofern nicht das Wahlrecht gemäß § 29a zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde.

(4) Das Mindesteigenmittelerfordernis für Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n Abs. 1 ist für die in § 22o Abs. 2 Z 1 bis 12 genannten Risikoarten gemäß der nach § 22o Abs. 5 erlassenen Verordnung zu ermitteln.

(5) Kreditinstitute haben die Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs für die Ermittlung aller Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Abs. 1 nach einer der folgenden Methoden zu bestimmen:

1. Ursprungsrisikomethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen;

2. Marktbewertungsmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus Marktwerten zuzüglich eines Aufschlags, der sich aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen errechnet;

3. Standardmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus einem Vergleich von Nettomarktwerten mit Nettorisikopositionen, die mit Hundertsätzen multipliziert werden;

4. internes Modell gemäß § 21f; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus eigenen Schätzungen von Nettomarktwerten,

wobei Abs. 6 anzuwenden ist. Sodann ist die jeweilige risikospezifische Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 oder das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Abs. 4 zu ermitteln.

(6) Kreditinstitute haben bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Abs. 5 die nachfolgenden Grundsätze anzuwenden:

1. Die gewählte Methode ist durchgängig und einheitlich anzuwenden;

2. für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist kann der Forderungswert auch nach einer anderen als der gemäß Z 1 gewählten Methode bestimmt werden;

3. ein Methodenwechsel ist nur zulässig

a) von der Ursprungsrisikomethode hin zur Marktbewertungsmethode oder zur Standardmethode;

b) von der Marktbewertungsmethode hin zur Standardmethode;

unbeschadet § 21f dürfen andere als die in lit. a und b genannten Wechsel nur mit Bewilligung der FMA vorgenommen werden; die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen;

4. Kreditinstitute, die § 22o anwenden, dürfen die Ursprungsrisikomethode zur Ermittlung des Forderungswerts gemäß Abs. 5 nicht verwenden;

5. der Forderungswert für die in den Z 3 bis 6 der Anlage 2 zu § 22 genannten Geschäfte darf nicht mittels der Ursprungsrisikomethode ermittelt werden und

6. sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme vor, so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur des Vertrages anzupassen.

(7) Für die Bestimmung der Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs dürfen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden. Die FMA hat für die in Abs. 5 genannten Methoden durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Forderungswerte für Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs zu erfolgen hat und wie und unter welchen Anforderungen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden können, damit diese Forderungsbeträge angemessen mit Eigenmitteln unterlegt werden. Die Berechnung der Forderungswerte und die Anwendung von Netting-Vereinbarungen hat Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesem Anhang III eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(8) Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der von der FMA per Verordnung erlassenen Bedingungen für die Anwendung von vertraglichen Netting-Vereinbarungen zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf deren Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber erforderliche Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund der gutachtlichen Äußerungen sowie der eingeholten Informationen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Kontrahenten zur Verfügung zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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