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BWG § 21h. Einheitliche Anwendung interner Ansätze und Modelle, BGBl. I Nr. 184/2013, gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013

IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

§ 21h. Einheitliche Anwendung interner Ansätze und Modelle

Verwenden ein übergeordnetes Kreditinstitut und dessen nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland interne Ansätze oder Modelle gemäß §§ 21a, 21d und 21f einheitlich und erfüllen sie gemeinsam die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen, so hat die FMA den Prüfumfang unter Bedachtnahme auf die Art und die Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen sowie auf den Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells festzulegen. Die FMA kann hierbei die Prüfung des internen Ansatzes oder Modells auf das übergeordnete Kreditinstitut beschränken, wenn dies in Anbetracht der Art und Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen und im Verhältnis zum Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells angemessen ist. Die FMA hat die einheitliche Anwendung der internen Ansätze oder Modelle und die gemeinsame Erfüllung der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen durch das übergeordnete Kreditinstitut und die nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland zu überwachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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