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BWG § 21b. Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen, BGBl. I Nr. 72/2010, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

§ 21b. Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen

(1) Die Anerkennung externer Rating-Agenturen für die Zwecke der Zuordnung von Forderungsbeträgen zu Bonitätsstufen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a Abs. 4 oder zur Bestimmung der Forderungsbeträge von Verbriefungen gemäß § 22c Abs. 1 bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Methodik für die Vergabe von Ratings die Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 6 erfüllt und die Ratings gemäß Z 7 von den Nutzern als verlässlich anerkannt werden:

1. die Vergabe von Ratings erfolgt fundiert, systematisch und beständig;

2. die Methodik wird regelmäßig anhand historischer Erfahrungswerte bewertet und überprüft;

3. die vergebenen Ratings werden regelmäßig überprüft und bei Änderungen der finanziellen Situation des beurteilten Unternehmens angepasst; dabei hat die Überprüfung des Ratings nach jedem signifikanten Ereignis, mindestens aber einmal im Jahr zu erfolgen;

4. die Vergabe von Ratings ist transparent; insbesondere hat die anerkannte Rating-Agentur zu gewährleisten, dass die internen Grundsätze der angewandten Methodik öffentlich zugänglich sind, damit sich potentielle Nutzer ein Urteil über die angemessene Herleitung der Ratings bilden können;

5. die vergebenen Ratings unterliegen objektiven und sachlichen Kriterien; diese Kriterien sind hinsichtlich der Rating-Agentur insbesondere

a) die Eigentums- und Organisationsstruktur,

b) die finanziellen Ressourcen,

c) die personelle Ausstattung und die Sachkenntnis,

d) die Unternehmenskultur,

e) die internen Kontrollmechanismen;

6. die Ratings stehen Kreditinstituten zu vergleichbaren Bedingungen wie anderen Marktteilnehmern zur Verfügung;

7. die Ratings gelten bei den Nutzern als verlässlich; bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a) der Marktanteil der anerkannten Rating-Agentur,

b) die von der anerkannten Rating-Agentur erzielten Einkünfte sowie im weiteren Sinn deren finanzielle Verhältnisse,

c) die Nutzung der Ratings bei der Gestaltung der Konditionen und

d) die Nutzung der Ratings für die Ausgabe von Schuldverschreibungen und die Bewertung von Kreditrisiken durch mindestens zwei Kreditinstitute.

(2) Die FMA kann im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 einholen.

(3) Anerkannte Rating-Agenturen haben

1. im Verfahren über die Anerkennung gemäß Abs. 1 der FMA alle zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erforderlichen Informationen zu erteilen; die Rating-Agenturen haben der FMA auch weiterhin auf Verlangen Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen betreffen; sie haben die FMA von sich aus unverzüglich zu informieren, wenn ihnen der Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 bekannt wird;

2. die FMA über die Ergebnisse der jährlichen sowie der anlassbezogenen Überprüfungen ihrer Ratings unverzüglich zu informieren;

3. der FMA auf deren Verlangen jederzeit sämtliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte über die Kontakte zwischen der anerkannten Rating-Agentur und den Geschäftsleitungen der beurteilten Unternehmen zu erteilen;

4. die FMA über wesentliche Änderungen in der Beurteilungsmethodik unverzüglich zu unterrichten.

5. für die Zwecke der Bestimmung der Forderungsbeträge gemäß § 22c Abs. 1 hinsichtlich der Ratings für strukturierte Finanzinstrumente eine Erklärung, wie die Entwicklung von in Pools zusammengelegten Aktiva ihre Ratings beeinflusst, im Internet zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren.

(4) Wurde eine externe Rating-Agentur bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für die Zwecke des Abs. 1 anerkannt, so kann die FMA diese externe Rating-Agentur ohne weitere Überprüfung anerkennen.

(4a) Ist eine Rating-Agentur bereits als Ratingagentur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zugelassen, gelten im Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 als erfüllt.

(5) Bei Wegfall oder der Nichteinhaltung einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 hat die FMA die Bewilligung zu widerrufen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über den Widerruf der Bewilligung zu informieren.

(6) Die FMA hat zu erheben, wie die relativen Risikograde von verschiedenen anerkannten Rating-Agenturen abweichen und mit Verordnung eine Zuordnung der von anerkannten Rating-Agenturen vergebenen Ratings zu Bonitätsstufen innerhalb der Forderungsklassen gemäß § 22a Abs. 4 oder § 22c Abs. 1 vorzunehmen. Um zwischen den relativen Risikograden, die mit den Ratings unterschiedlicher anerkannter Rating-Agenturen zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, hat die FMA nachfolgende Faktoren zu berücksichtigen:

1. die langfristige Ausfallquote aller Forderungen mit demselben Rating; bei neu anerkannten Rating-Agenturen oder bei anerkannten Rating-Agenturen, die Daten des Ausfalls erst über eine kurze Dauer ermittelt haben, hat die FMA von der anerkannten Rating-Agentur eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Forderungen mit demselben Rating zu verlangen;

2. den von der anerkannten Rating-Agentur beurteilten Kundenkreis;

3. die Bandbreite der von der anerkannten Rating-Agentur vergebenen Ratings;

4. die Bedeutung eines jeden Ratings;

5. die von der anerkannten Rating-Agentur verwendete Definition des Ausfalls;

6. signifikante Abweichungen des ermittelten Risikogrades einer anerkannten Rating-Agentur von einem aussagekräftigen Referenzwert.

Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine mit diesem Absatz vergleichbare Zuordnung vorgenommen, so kann diese von der FMA übernommen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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