IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen
§ 21. Bewilligungen
(1) Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:
1. Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten;
2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes mit Sitz in einem Drittland, sofern ein anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
3. für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes;
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2005)
5. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland;
6. für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften - SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996;
7. für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 59 Abs. 3;
8. für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO;
9. für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG um die Tätigkeit der Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 im Namen von Kunden.
(1a) Vor der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.
(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.
(4) Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 8 hat die FMA die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden, sofern nicht in Z 1 bis 3 oder Abs. 5 und 6 Abweichendes angeordnet wird:
1. Es besteht keine Versicherungs- und Garantiepflicht gemäß § 137c GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß § 137c GewO 1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln (§ 23);
2. § 137b GewO 1994 ist auf Geschäftsleiter von Kreditinstituten nicht anzuwenden;
3. das dezentrale Gewerberegister gemäß § 365 GewO 1994 für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler ist von der FMA zu führen. Die FMA hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich alle Daten automationsunterstützt zu übermitteln, die für die Eintragung der Kreditinstitute in das zentrale Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister (§ 365c GewO 1994) benötigt werden;
4. § 137 Abs. 2a GewO 1994 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.
Im übrigen haben Kreditinstitute die die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen der GewO 1994 einzuhalten.
(5) Kreditinstitute, die unmittelbar vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung allein auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BWG ausgeübt haben, haben dies der FMA innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zum Zweck der Eintragung in das Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, in welcher Form die Versicherungsvermittlung ausgeübt werden soll, ob dies als Nebengewerbe erfolgen soll und ob eine Berechtigung zum Empfang von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht. Erfolgt diese Anzeige nicht rechtzeitig, so darf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nach Ablauf dieser Frist erst wieder auf Grund einer Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 8 ausgeübt werden.
(6) Dienstnehmer, die für ein Kreditinstitut, das unter Abs. 5 fällt, vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004 regelmäßig direkt bei der Versicherungsvermittlung mitgewirkt haben, gelten als für diese Tätigkeit fachlich geeignet.
(7) Bei der Erteilung und der Rücknahme von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 9 hat die FMA die Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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