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BWG § 21. Bewilligungen, BGBl. Nr. 445/1996, gültig von 23.08.1996 bis 20.04.2000

IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

§ 21. Bewilligungen

(1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ist erforderlich:

1. Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten;

2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes, sofern ein anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

ausgenommen sind Beteiligungen von Kreditinstituten an ihrem Zentralinstitut;

3. für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes, sofern nicht eine offene Handelsgesellschaft nur durch Aufnahme eines Kommanditisten in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wird;

4. bei Personengesellschaften des Handelsrechts für die Aufnahme eines persönlich haftenden geschäftsführungs- oder vertretungsbefugten Gesellschafters;

5. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 und 8 sinngemäß.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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