TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BWG § 21. Bewilligungen, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996

IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

§ 21. Bewilligungen

(1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ist erforderlich:

1. Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten;

2. für jedes Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH, 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes, sofern ein anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt; ausgenommen sind Beteiligungen von Kreditinstituten an ihrem Zentralinstitut;

3. für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes, sofern nicht eine offene Handelsgesellschaft nur durch Aufnahme eines Kommanditisten in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wird;

4. bei Personengesellschaften des Handelsrechts für die Aufnahme eines persönlich haftenden geschäftsführungs- oder vertretungsbefugten Gesellschafters;

5. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 und 8 sinngemäß.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAF-30946